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Betriebskostenabrechnung - Kürzung der Kosten wegen Einwand
Welcher Art ist der Einwand gegen die Betriebskostenabrechnung?
Sind Sie der Ansicht, dass die berechneten Leistungen nicht vertragsgerecht erbracht werden, z.B. das Haus nicht ordentlich gereinigt wird bzw. wurde?
Oder Heizung und Warmwasserversorgung nicht ordentlich funktionieren?
Schlechte oder die mangelhafte Leistungen betreffen die Vertragserfüllung durch den Vermieter bzw. seine beauftragten Dienstleister.
Betriebskostenabrechnung - Kürzung von Positionen wegen schlechter, mangelhafter Leistung
Wegen einer schlechten oder mangelhaften Leistung dürfen die betreffenden Betriebskostenpositionen nicht gekürzt werden.
- Mieter müssen in solchen Fällen ggf. eine Mietminderung geltend machen.
Geht es um die Kosten, dann ist die Unterscheidung zwischen der Art der vereinbarten Miete wichtig.
Handelt es sich um eine Inklusivmiete oder Teilinklusivmiete,
die Vereinbarung von Vorauszahlungen oder Pauschalen neben der Miete?
Wurde die Zahlung von Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart?
Vereinbarte Inklusivmiete - Erhöhung von Betriebskosten gegenüber Mietern
Bei einer Inklusivmiete sind alle Nebenkosten in der Miete enthalten.
- Steigen die Nebenkosten, ist bei einer Inklusivmiete eine gesonderte Erhöhung der Miete wegen gestiegener Nebenkosten eigentlich nicht möglich.
- Der Gesetzgeber hat aber eine Ausnahme zugelassen:
Für ein seit bzw. nach dem 1.9.2001 bestehendes Mietverhältnis, bei dem die Betriebskosten ganz (oder teilweise) in der Miete enthalten sind, ist eine Erhöhung der Betriebskosten möglich, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter Erhöhungen von Betriebskosten zu tragen hat. - Ist diese Erhöhung im Mietvertrag vereinbart, dann hat ein Vermieter dem Mieter die Ermäßigung von Betriebskosten ebenfalls anzurechnen, die Miete anzupassen, wenn Betriebskosten gesunken sind.
Betriebskostenabrechnung - Gesonderte Berechnung von Nebenkosten, Betriebskosten
Wenn Betriebskosten gesondert berechnet werden, richtet sich die Art und der Umfang der möglichen Einwendungen danach, ob es sich handelt
- um warme Betriebskosten (Heizkosten und Warmwasserkosten)
- oder um kalte Betriebskosten (das sind alle anderen Betriebskosten)
Grundsätzlich sind alle Einwände (auch wenn sie schon vorher für vorige Betriebskostenabrechnungen mehrfach erhoben worden sind) innerhalb der Widerspruchsfrist neu zu erheben, das sollte auch nachweisbar sein.
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