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Quotenabgeltungsklausel - Vermieter will Geld statt Renovierung

Die Mietvertragsklausel, dass Mieter einen Geldbetrag zahlen sollen, wenn Renovierungsarbeiten bei dem Auszug noch nicht fällig sind (sogenannte Quotenabgeltungsklausel), ist meist unwirksam.

Quotenabgeltungsklausel im Mietvertrag - Mieter soll anteilig Kosten für Renovierung zahlen

Viele Mietverträge enthalten eine sogenannte Quotenabgeltungsklausel.

Damit soll erreicht werden, dass Sie als Mieter am Ende der Mietzeit einen Geldbetrag zahlen sollen, wenn die letzte Renovierung längere Zeit zurückliegt.
Je nach der Zahl der Jahre, die seit der letzten Renovierung vergangen sind, sollen Sie einen Anteil an den Kosten für Schönheitsreparaturen zahlen, eine Quote von 10 %, 20 %, 30 % usw.

Beispiel

Aus einem Mietvertrag:
"Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:

Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit in Küchen, Bädern, Duschen: länger als 1 Jahr zurück = 33 % der Kosten des Kosten­voranschlages, länger als 2 Jahre zurück = 66 %  der Kosten des Kostenvoranschlages, in Wohn-, Schlaf-, Hobbyräumen, Toiletten, Dielen und Fluren: länger als 1 Jahr zurück = 20 % der Kosten des Kostenvoranschlages, länger als 2 Jahre zurück = 40 % der Kosten des Kostenvoranschlages."  

Bundesgerichtshof urteilt über Quotenabgeltungsklausel - Klausel nicht wirksam

Am 18.3.2015 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu solchen Klauseln geändert.
Vorher hatte er solche Vertragsregelungen für wirksam gehalten, nun hat er entschieden, dass sie grundsätzlich unwirksam sind.

BGH: Quotenabgeltungsklauseln unwirksam

Quotenabgeltungsklausel zu Schönheitsreparaturen im Formularmietvertrag der Wohnung

  • Der BGH hat dies eigentlich nur für „formularmäßig vereinbarte“ Quotenabgeltungsklauseln entschieden. 
  • Es sind aber in der Regel alle derartigen Klauseln Teil der vom Vermieter gestellten Vertragsbedingungen und damit Formularklauseln.
    Wenn Sie das näher interessiert, schauen Sie unter:
    Allgemeine Geschäftsbedingungen im Mietvertrag immer gültig?

Haben Sie eine solche bzw. ähnliche Klausel in Ihrem Mietvertrag, dann lassen Sie diese anwaltlich prüfen und sich beraten.  

Renovierungsklauseln oft unwirksam

Auch sonstige Klauseln im Mietvertrag, durch die sich Mieter zur Ausführung von Renovierungen verpflichten, sind oft unwirksam, insbesondere wenn die Wohnung zu Beginn nicht frisch renoviert übergeben wurde, oder wenn für die Renovierung starre Fristen im Vertrag stehen.


Harald Schäfer, Rechtsanwalt
12165 Berlin
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