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Ratgeber Untervermietung
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Müssen Dübellöcher am Mietvertragsende beseitigt werden?
Immer wieder stehen Mieter vor der Frage, ob am Mietvertragsende, für die Rückgabe der Wohnung an den Vermieter, die Dübellöcher zu verschließen sind.
Dübellöcher schließen, wenn die Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen unwirksam ist?
Zum normalen Gebrauch einer Wohnung gehört, dass Mieter zum Anbringen von üblichen Einrichtungsgegenständen, Regale etc. in Wände bohren und Dübel verwenden.
Was ist mit den dann vorhandenen Dübellöchern am Ende des Mietvertrags - sind diese für die Wohnungsrückgabe zu verschließen? Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten.
Mieter muss Schönheitsreparaturen durchführen - Dübellöcher sind vom Mieter zu schließen
Besteht eine wirksame Vereinbarung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen, dann gehört das fachgerechte Verschließen von Dübellöchern für die Ausführung der Renovierung dazu - es handelt sich sonst nicht um eine fachgerechte Renovierung;
Schönheitsreparaturen - Dübellöcher vor Renovierung schließen.
Ende des Mietvertrags, unwirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen - Dübellöcher beseitigen
Manche Gerichte sehen dies als nicht unbedingt erforderlich an, wenn die Vereinbarung über die Schönheitsreparaturen unwirksam war - dann kam es auf den Einzelfall an - handelte es sich um eine große Anzahl von Dübellöchern, dann waren diese zu verschließen.
- Sind im Mietvertrag der Wohnung die Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen, dann müssen Mieter bei einem Auszug zwar die Dübel entfernen
- aber eine normal übliche Anzahl von in Wänden befindlichen Dübellöchern, Bohrlöchern muss nicht geschlossen werden - dies sehen nicht alle Gerichte so, manche Gerichte sehen durchaus die Verpflichtung beim Mieter.
Dübellöcher sind am Ende des Mietvertrags immer vom Mieter zu beseitigen, so ein Landgericht
Dübellöcher werden in einem Urteil des Landgerichts Wuppertal als Substanzeingriff gesehen - daher seien Mieter immer verpflichtet, die Dübellöcher für die Wohnungsrückgabe zu entfernen, fachgerecht zu verschließen - es komme nicht auf die Anzahl der Dübellöcher an.
Wohnungsrückgabe - Dübellöcher sind immer zu beseitigen - Urteil.
Ob sich diese Rechtsansicht durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.
Wohnungsrückgabe - Mieter hinterlässt viele Bohrlöcher, Dübellöcher in der Mietwohnung
Befinden sich in einem großen Ausmaß Bohrlöcher in einer Wohnung, so hat der Vermieter bisher sowieso den Anspruch auf das fachgerechte Verschließen der Dübellöcher bzw. Schadenersatz.
- Was unter "einem großen Ausmaß" an Dübellöcher zu verstehen ist, was unter "normal üblich" zu verstehen ist, war bzw. ist eine Frage des Einzelfalls.
Dübel entfernen, es entstehen Schäden - Schadenersatz wegen Beschädigungen für Vermieter
Leicht kann es passieren, dass beim Entfernen der Dübel ein Schaden entsteht. Anspruch auf Kostenersatz bzw. Schadenersatz können Vermieter haben, wenn es beim Entfernen der Dübel durch den Mieter zu Putzschäden, Abplatzungen kommt, Kacheln beschädigt werden.
Dübellöcher in Fliesen und Fliesenfugen am Mietvertragsende
Problematisch ist immer das Bohren und Dübeln in Fliesen, auch in Fliesenfugen.
Werden beim Bohren in Fliesen diese beschädigt, kann Schadenersatz fällig werden:
Bohrlöcher in Fliesen - Als Mieter in die Fliesen bohren, Schadenersatz?
- Werden beim Bohren in Fliesenfugen angrenzende Fliesen beschädigt, entstehen z.B. Risse, dann kann es sehr schnell zu berechtigten Schadenersatzforderungen des Vermieters kommen.
- Dübellöcher in Fliesenfugen sind ebenfalls fachgerecht zu verschließen.
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