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Schönheitsreparaturen - Ölen des Parketts oder des Holzbodens

Verlangt der Vermieter beim Auszug aus der Wohnung, dass Mieter den Parkettboden oder einen Holzboden ölen sollen, so ist zu prüfen, ob dazu überhaupt eine Verpflichtung besteht.

Wohnungsrückgabe, Auszug - Ölen des Parketts, Holzbodens als Schönheitsreparatur

Das Ölen des Parketts gehört normalerweise nicht zu den auszuführenden Schönheitsreparaturen.

  • Im Mietvertrag kann jedoch vereinbart sein, dass ein naturbelassener Parkettboden regelmäßig mit geeigneten Mitteln zu pflegen, zu ölen ist.
Hinweis


Klauseln über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag sind oft unwirksam.

Auch wenn im Vertrag ausdrücklich das Ölen des Parketts als Schönheitsreparatur vereinbart ist - lassen Sie eine solche Klausel, Vereinbarung auf die Wirksamkeit hin prüfen!

Im Mietvertrag steht, dass der naturbelassene Parkettboden gepflegt, geölt werden muss

Oft steht in einem Wohnungsmietvertrag auch, dass man verpflichtet ist, einen naturbelassenen Holzboden /Parkettboden während des Mietverhältnisses sorgfältig zu pflegen, auch mit Öl bzw. Wachs zu behandeln.

Dann muss spätestens für die Wohnungsrückgabe die Pflege des Bodens, ggf. mit einer Grundreinigung und Ã–len, nachgeholt werden. 

Ölen des Parketts, eines Dielenbodens wurde vom Mieter nicht durchgeführt

Ist man trotz einer wirksamen Vereinbarung im Mietvertrag der sorgfältigen Pflege des Bodens nicht nachgekommen, dann kann deswegen eine übermäßige Abnutzung des Parketts (oder eines Holzbodens) die Folge sein.

  • Sollte der Vermieter Kosten für das Ölen des Parketts (oder eines anderen naturbelassenen Holzbodens) als Schadenersatz verlangen, so hat der Vermieter nachzuweisen, dass der Parkettboden / Holzboden übermäßig abgenutzt war.

Wohnungsrückgabe - Übermäßige Abnutzung des geölten Parketts

Allgemein gilt, dass das Parkett nur zu reinigen ist.

In Bereichen, wo das Parkett in der Mietzeit übermäßig abgenutzt worden ist, kann es erforderlich sein, diese Bereiche anzuschleifen und zu ölen. 

Beispiele


  • Wurde Ihnen z.B. die Hundehaltung erlaubt, dann entsteht durch diese vom Vermieter erlaubte Nutzung der Wohnung vielleicht ein höherer Grad der Abnutzung.

Diese Abnutzung geht nicht unbedingt zu Lasten des Mieters, aber genau kann man das nicht voraussehen.

  • Wurde von Ihnen ein Zimmer als Arbeitszimmer genutzt und sind im Bereich des Schreibtisches durch einen Bürostuhl stärkere Abnutzungsspuren, dann kann es sein, dass der Vermieter eine Schadenersatzforderung wegen der erforderlichen Reparatur / Ausbesserung des Bodens geltend macht.
Tipp


    Bevor Sie sich mit dem Vermieter über eine übermäßige Abnutzung vor Gericht streiten:

    • Es ist immer besser sich zu einigen, da in diesen Fällen meist ein Gutachten erstellt wird, das zu hohen Kosten für die Partei führt, die den Prozess verliert.
    • Die Partei, die verliert, zahlt den Großteil der entstehenden Gerichts- und Gutachterkosten.

    Redaktion


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