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Ratgeber Untervermietung
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DDR-Mietvertrag - sind Einbauten vom Mieter bei Auszug zu entfernen?
Ist ein Mietvertrag vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR geschlossen worden, besteht möglicherweise keine Rückbaupflicht für Umbauten oder Einbauten, die der Mieter vorgenommen hat.
Mietvertrag vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der DDR abgeschlossen
Wer vor dem 3. Oktober 1990 auf dem Gebiet der damaligen DDR einen Wohnungsmietvertrag geschlossen hat, und noch immer in der angemieteten Wohnung wohnt, der hat einen Mietvertrag, der auf einer anderen Gesetzeslage beruht als in der Bundesrepublik.
Es können Vereinbarungen enthalten sein, die im Wortlaut abweichen von dem, was in den westlichen Bundesländern üblich war.
Und manche Vertragsbestimmungen hatten eine andere Bedeutung, weil sie auf eine andere Gesetzeslage Bezug nahmen, daher möglicherweise anders zu verstehen sind, als eine wörtlich gleiche Regelung in einem West-Mietvertrag.
BGB gilt auch für alte DDR-Mietverträge
Insgesamt gelten für die alten Mietverträge seit dem 3.10.1990 die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das steht im Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Artikel 232 § 3 EGBGB.
Vertragliche Vereinbarung müssen aber aus dem Zusammenhang verstanden werden, in dem sie damals geschlossen wurden.
Mietvertragsende bei altem DDR-Mietvertrag - Ausbau, Rückbau von Einbauten
Das Zivilgesetzbuch der DDR sah vor, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Rückbau von ungenehmigten Umbauten hat, wenn diese
- "im gesellschaftlichen Interesse" lagen. Das galt z.B. für Fliesen im Bad, PVC-Bodenbelag im Bad, abgehängte Decken, Hängeböden und Einbauschränke.
- Dies kann noch heute von Bedeutung sein, weil oft erst bei Rückgabe der Wohnung vom Vermieter verlangt wird, dass Umbauten rückgängig gemacht werden.
Alter DDR-Mietvertrag - Vermieter will Ausbau von früheren Einbauten des Mieters
Sind allerdings diese Umbauten erst nach dem 3. Oktober 1990 durchgeführt worden - was der Vermieter im Streitfall nachweisen muss - dann spielt das "gesellschaftliche Interesse" keine Rolle mehr.
Es wird dann der Grundsatz angewandt, dass der Mieter ungenehmigte Umbauten (meist) entfernen muss.
Redaktion
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