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Schönheitsreparaturen - Rückgabe der Wohnung frisch renoviert

Unwirksam ist eine Klausel zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag der Wohnung, die beinhaltet, dass Mieter die Wohnung zu Mietvertragesnde frisch renoviert zurückgeben müssen.

Klausel zu Schönheitsreparaturen - Wohnung frisch renoviert zurückgeben

Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel im Mietvertrag geprüft, die lautete:

Der Mieter übernimmt die Wohnung in folgendem Zustand: In allen Räumen Rauhfaser (Wand & Decke), Tapeten in neutralem Farbton neu gestrichen, alle Heizkörper, Innentüren, Türrahmen in neutralen Farbtönen neu lackiert. Nassräume über Fliesen gestrichen.

Der Mieter verpflichtet sich, bei seinem Auszug die Wohnung in dem beschriebenen Zustand zurückzugeben.

Wohnungsrückgabe - Wohnung soll frisch renoviert zurückgegeben werden, Klausel unwirksam

Eine solche Klausel ist nach Entscheidung des Bundesgerichtshofes unwirksam, weil der Mieter damit verpflichtet werden soll, unabhängig von dem Grad der Abnutzung die Wohnung im Rahmen einer "Endrenovierung" frisch renoviert zurückzugeben.

Folge der unwirksamen Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag der Wohnung

  • Folge der Unwirksamkeit ist, dass der Mieter, in dessen Vertrag eine solche bzw. ähnliche Klausel steht, die zu einer verpflichtenden Endrenovierung führen soll, überhaupt keine Schönheitsreparaturen vornehmen muss. Diese Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen trifft dann den Vermieter.

Redaktion


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