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Vermieter will Zahlung von Schönheitsreparaturen, keine Renovierung

Möglicherweise steht im Mietvertrag eine Klausel, wonach Mieter, wenn Renovierungsarbeiten (Schönheitsreparaturen) beim Auszug noch nicht fällig sind, stattdessen einen Geldbetrag zahlen sollen.

Wirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel wegen Schönheitsreparaturen im Mietvertrag 

Auch wenn die Vereinbarung im Mietvertrag für die Ausführung von Schönheitsreparaturen wirksam Mieter zur Renovierung verpflichtet, so sind diese Abgeltungsklauseln, fachlich Qotenabgeltungsklauseln, nach der Rechtsprechung in aller Regel unwirksam.

Schönheitsreparaturen - Vermieter will Geld statt Renovierung 

Grundsätzlich setzt dies voraus, dass Mieter nach dem Mietvertrag überhaupt renovieren müssen. Ist das nicht der Fall, oder ist die Vertragsklausel unwirksam, ist auch die Klausel über die Geldzahlungspflicht unwirksam - Mieter brauchen in diesem Falle dann gar nichts zu zahlen.

    Quotenabgeltungsklausel im Mietvertrag fachlich prüfen lassen

    Mieter sollten die Klausel jedoch für den bei ihnen vorliegenden Sachverhalt fachlich prüfen lassen:
    Geld statt Renovierung - Quotenabgeltungsklausel unwirksam

      Ausführung Schönheitsreparaturen - Sanierung der Wohnung nach Auszug durch Vermieter

      Will der Vermieter die Wohnung nach dem Auszug komplett sanieren, so würde es keinen Sinn machen, wenn zuvor die Wohnung renoviert wird. 
      Der Vermieter kann in diesem Fall vielleicht verlangen, dass stattdessen ein Geldbetrag zu zahlen ist. Weitere Einzelheiten:
      Wohnungsrückgabe - Schönheitsreparaturen - Vermieter plant Umbau

      Hinweis


      ​​​​Auch wenn Mieter bereits an den Vermieter gezahlt haben, kann ein Anspruch auf Rückzahlung bestehen, wenn gar keine Pflicht zur Renovierung bestend, die Renovierungsklausel zur Ausführung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist: 

      Unwirksame Renovierungsklausel - Ausgleichszahlung zurückholen 




      Hinweis

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