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Vermieter will Zahlung von Schönheitsreparaturen, keine Renovierung
Möglicherweise steht im Mietvertrag eine Klausel, wonach Mieter, wenn Renovierungsarbeiten (Schönheitsreparaturen) beim Auszug noch nicht fällig sind, stattdessen einen Geldbetrag zahlen sollen.
Wirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel wegen Schönheitsreparaturen im Mietvertrag
Auch wenn die Vereinbarung im Mietvertrag für die Ausführung von Schönheitsreparaturen wirksam Mieter zur Renovierung verpflichtet, so sind diese Abgeltungsklauseln, fachlich Qotenabgeltungsklauseln, nach der Rechtsprechung in aller Regel unwirksam.
Schönheitsreparaturen - Vermieter will Geld statt Renovierung
Grundsätzlich setzt dies voraus, dass Mieter nach dem Mietvertrag überhaupt renovieren müssen. Ist das nicht der Fall, oder ist die Vertragsklausel unwirksam, ist auch die Klausel über die Geldzahlungspflicht unwirksam - Mieter brauchen in diesem Falle dann gar nichts zu zahlen.
Quotenabgeltungsklausel im Mietvertrag fachlich prüfen lassen
Mieter sollten die Klausel jedoch für den bei ihnen vorliegenden Sachverhalt fachlich prüfen lassen:
Geld statt Renovierung - Quotenabgeltungsklausel unwirksam?
Ausführung Schönheitsreparaturen - Sanierung der Wohnung nach Auszug durch Vermieter
Will der Vermieter die Wohnung nach dem Auszug komplett sanieren, so würde es keinen Sinn machen, wenn zuvor die Wohnung renoviert wird.
Der Vermieter kann in diesem Fall vielleicht verlangen, dass stattdessen ein Geldbetrag zu zahlen ist. Weitere Einzelheiten:
Wohnungsrückgabe - Schönheitsreparaturen - Vermieter plant Umbau
Unwirksame Renovierungsklausel - Ausgleichszahlung zurückholen
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