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Angefragter Suchbegriff: tiefgarage
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Ein offener Fahrzeug-Einstellplatz (Tiefgarage) darf nur für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern nebst Zubehör benutzt werden, nicht als Lagerplatz für andere Sachen. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart (37 C 5953/15)