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Nutzung der Mietwohnung - Benutzung anderer Räume, Flächen
Eine Mietwohnung oder auch ein Zimmer wird grundsätzlich zu ausschließlicher Nutzung - also zur Nutzung durch Sie allein als Mieter oder Mieterin - vermietet:
Benutzung - Was darf ich als Mieter in meiner Mietwohnung tun?
In der Nutzung eingeschlossen ist, dass Mieter berechtigte Personen bei sich in der Wohnung aufnehmen dürfen, dafür nicht unbedingt eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist:
Mitbewohner einziehen lassen - ohne Erlaubnis des Vermieters?
Auch wenn ein Zimmer im Rahmen einer Untervermietung vermietet wird, dürfen Sie das normalerweise allein nutzen, andere von der Nutzung ausschließen, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist:
Untervermietung – nur von Zimmern, eines Teils der Wohnung
Vermietung von Räumen außerhalb der Mietwohnung an Mieter
Auch für Räume außerhalb der Wohnung kann eine ausschließliche, alleinige Nutzung zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden. Das sollte sich immer klar aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben.
Wenn Sie z.B. einen Schlüssel für den Trockenraum bekommen, und außer Ihnen den Trockenraum niemand sonst betreten und benutzen darf, sollte darüber eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter bestehen.
Mietvertrag - Nutzung von Einrichtungen der Wohnanlage, des Mietshauses zur Mitbenutzung
Die Überlassung von Flächen oder Nutzungen anderer Räume außerhalb der Wohnung wird von der Rechtsprechung, wenn keine eindeutige vertragliche Vereinbarung besteht, gar nicht als Vertragsverpflichtung des Vermieters und als (eingeschlossener) Mietgegenstand angesehen, sondern als reine Gefälligkeit.
Die Nutzung nicht ausdrücklich mitvermieteter Flächen, Räume oder Einrichtungen kann der Vermieter jederzeit widerrufen.
- Es entsteht über eine lange vom Vermieter geduldete Nutzung von Flächen und Einrichtungen kein Recht für Mieter, dass dies auch in Zukunft so bleiben muss:
Gewohnheitsrecht - gibt es das im Mietrecht für Mieter?
Lesetipps zum Thema
Ein anderes Thema ist die Nutzung der Wohnung zu Zwecken der Berufsausübung:
Gewerbeausübung, beruflich arbeiten in der Mietwohnung
Freiberufliche Tätigkeit in der Wohnung - unerlaubte Nutzung?
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