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Auszugs eines Mieters - was wird aus der Kaution für die Wohnung? 

Haben mehrere Mieter zusammen eine Wohnung gemietet, und die Kaution gezahlt, und zieht ein Mitmieter aus, dann kann dieser allein die Kaution in der Regel nicht zurückfordern bzw. zum Teil vom Vermieter zurückbekommen. Es gibt aber trotzdem Möglichkeiten, dass der ausziehende Mieter seine gezahlte Kaution zurückbekommen kann.

Mehrere Mieter - Kaution sichert die Ansprüche des Vermieters bis zum Ende des Mietvertrags

Die Kaution soll die Ansprüche des Vermieters während des gesamten Mietverhältnisses sichern, so dass sie auch in voller Höhe bis zum Ende des Mietverhältnisses beim Vermieter verbleiben muss.

Ein Mieter zieht aus der Wohnung aus - Anspruch auf Rückzahlung der Kaution

Auch wenn der ausziehende Mieter die Kaution alleine zahlte, hat der ausziehende Mieter keine Ansprüche gegen den Vermieter, so lange das Mietverhältnis mit den übrigen Mietern noch besteht.

Erst am Ende des Mietverhältnisses kann vom Vermieter die Rückzahlung der Kaution verlangt werden: 
Kaution am Ende des Mietvertrags vom Vermieter zurückbekommen

Ausziehender Mieter will anteilig diee Kaution für die Wohnung zurückerhalten

Der ausziehende Mitmieter muss sich wegen eines für die Wohnung - voll oder anteilig - gezahlten Kautionsbetrags an die Mitmieter halten. 

  • Die einfachste Möglichkeit ist, dass die in der Wohnung bleibenden Mieter den Ausziehenden auszahlen, und dieser dann dem / den verbleibenden Mietern seine Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution schriftlich abtritt.
Tipp


Wenn alle einverstanden sind, kann auch zwischen den verbleibenden Mitmietern, dem ausziehenden Mieter und dem Vermieter eine Vereinbarung getroffen werden.
Beispiel: Der ausziehende Mieter erhält gleich bei seinem Auszug seinen Kautionsanteil zurück, die verbleibenden Mieter zahlen den dann fehlenden Betrag wieder beim Vermieter ein.

Wer kann die Kaution vom Vermieter zurückverlangen?

Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution vom Vermieter steht nur allen Mietern gemeinschaftlich zu, ebenso wie alle Mieter verpflichtet waren, gemeinsam die Kaution aufzubringen und zu leisten. Dabei ist es egal, ob die Mieter Eheleute oder Lebenspartner oder z.B. eine Wohngemeinschaft sind.


Redaktion


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