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Schönheitsreparaturen, Klausel unwirksam - Vermieter bekam Geld
Nicht selten: Mieter und Vermieter einigen sich am Ende des Mietvertrags, dass der Mieter eine Zahlung leistet, dafür keine Renovierung, Schönheitsreparaturen durchführen muss.
- Wenn man als Mieter die Wohnung an den Vermieter zurückgibt und vorher nicht renovieren will, oder nur teilweise renoviert hat, kommt es oft zu einer Vereinbarung mit dem Vermieter - wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen.
Über die Zahlung eines Geldbetrages, einer sogenannten Ausgleichszahlung (Abgeltungszahlung) werden Ansprüche des Vermieters befriedigt. Damit ist die Sache eigentlich erledigt.
Wenn trotz unwirksamer Renovierungsklausel Schönheitsreparaturen gemacht wurden
Nun erst stellt sich heraus, dass der beendete Mietvertrag eine unwirksame Renovierungsklausel enthalten hat, so dass Sie als Mieter / Mieterin überhaupt nicht zur Renovierung verpflichtet waren: Schönheitsreparaturen - unwirksame Regelungen im Mietvertrag
Daher hatte der ehemalige Vermieter weder einen Anspruch auf die Ausführung der Schönheitsreparaturen, noch hatte er einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen unwirksam - Ausgleichszahlung zurückbekommen
Ausgleichszahlungen wegen unterlassener Renovierungsarbeiten können im Falle einer unwirksamen Renovierungsklausel vom Vermieter zurückgefordert werden.
Schönheitsreparaturen nicht erforderlich - Vermieter hat Geld für Renovierung bekommen
In solchen Fällen ist es möglich, dass Mieter den gezahlten Geldbetrag vom Vermieter zurück bekommen, denn durch den Erhalt einer solchen Abgeltungszahlung hat sich ein Vermieter ungerechtfertigt bereichert.
- Wichtig:
6 Monaten (kurze Verjährung) ab Ende des Mietvertrages erfolgt.
Es kann sich daher lohnen, schnell, jedenfalls rechtzeitig vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist, den Mietvertrag auch noch nach Rückgabe der Wohnung auf die mögliche Unzulässigkeit von enthaltenen Renovierungsklauseln anwaltlich prüfen zu lassen.
Wird eine unzulässige Renovierungsklausel festgestellt, dann sollten Sie für das Zurückholen geleisteter Zahlungen einen Anwalt beauftragen.
- Auch wenn man selbst renoviert hat, so kann man den dafür entstandenen Renovierungsaufwand vom Vermieter zurückfordern: Wohnungsrückgabe - Mieter hat renoviert, musste aber nicht
Redaktion
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