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Zeitmietvertrag vor Vertragsende als Mieter kündigen - Gründe
Eigentlich ist die Kündigung eines Zeitmietvertrages während der Laufzeit weder für den Mieter noch für den Vermieter möglich.
Aber es gibt Ausnahmen für Mieter, ggf doch eine Kündigung durchsetzen zu können, wenn besondere Gründe vorliegen.
Prüfen Sie zunächst, ob ein wirksamer Zeitmietvertrag überhaupt vorliegt, denn
- das Gesetz lässt einen Zeitmietvertrag nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen zu.
Trifft keine der gesetzlichen Regelungen zu, dann handelt es sich um einen normalen unbefristeten Mietvertrag, der mit der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet werden kann.
- Prüfen Sie auch, ob ggf. wirksam ein Kündigungsausschluss vereinbart ist, es sich also um keinen Zeitmietvertrag handelt:
Mietvertrag - Kündigungsverzicht, Kündigungsausschluss wirksam?
Sonderkündigungsrechte Zeitmietvertrag, wenn einer der folgenden Gründe beim Mieter vorliegt
Auch beim Zeitmietvertrag gibt es Sonderkündigungsrechte für Mieter:
- Mieterhöhung (z.B. wegen einer Modernisierungsumlage oder auch wegen einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete)
- Modernisierungsankündigung - auch sie berechtigt zur Kündigung
- Vermieter verweigert unberechtigt die Erlaubnis zur Untervermietung
- Soldaten, Beamte, Geistliche, Lehrer:
Versetzungen führen in der Regel dazu, dass der Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) außerordentlich gekündigt werden kann.
Kündigungsgrund "Treu und Glauben" bei einem Zeitmietvertrag
Obwohl beim Zeitmietvertrag eine Kündigung ausgeschlossen ist, können im Ausnahmefall die Gerichte ein "Festhalten am Vertrag" für unzumutbar halten, und der Vertrag kann vor Vertragsende mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Zeitmietvertrag als Mieter kündigen - Kündigungsgrund im Einzelfall
Wenn ein wirksamer Zeitmietvertrag vorliegt, können folgende Gründe auf Seiten des Mieters die Kündigung eines Zeitmietvertrages z.B. möglich machen:
- Wenn man beruflich zum Umzug gezwungen ist (Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz),
- wenn ein Zeitmietvertrag, Mietvertrag für eine feste Mietzeit mit Studenten geschlossen wurde, der vorher nicht ordentlich gekündigt werden kann, weil z.B. ein Wechsel an eine andere Universität beabsichtigt ist,
- wenn wegen Familienzuwachs oder Heirat die Wohnung zu klein ist,
- wenn man als Mieter in ein Pflegeheim muss.
Hierauf kann man sich als Mieter aber nicht verlassen.
- Ob die Kündigung von Ihrem Gericht akzeptiert wird, hängt von den Einzelheiten ab, eine Rechtsberatung ist daher unbedingt zu empfehlen.
- Überlegen Sie in solchen Fällen auch, ob ein Aufhebungsvertrag zum Mietvertrag möglich ist, oder ob man mit dem Vermieter regeln kann, dass ein Nachmieter gestellt werden darf.
Außerordentliche und fristlose Kündigung eines Zeitmietvertrages
In Ausnahmefällen können Sie als Mieterin oder Mieter den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie schwerwiegende Gründe vorbringen können. Dies kann z.B. möglich sein, wenn:
- von der Wohnung eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung ausgeht (z.B. durch Raumgifte),
- der Vermieter seine vertraglichen Verpflichtungen schwerwiegend und schuldhaft verletzt.
Beispiele
- Die Wohnung ist im Winter nicht zu beheizen, der Vermieter unternimmt nichts.
- Häufiger, nicht zumutbarer Lärm von Nachbarn kann zur fristlosen Kündigung berechtigen, wenn der Vermieter nichts dagegen unternimmt.
- Von der Wohnung geht eine erhebliche Gesundheitsgefährdung aus.
Auch hier entscheidet im Streitfall ein Gericht, ob es die Fortsetzung des Mietvertrags als unzumutbar ansieht. Es kommt auf die Einzelheiten an.
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Redaktion
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