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Kündigung der Wohnung - Schriftlich und Regeln beachten

Die Kündigung eines Mietvertrags für die Wohnung, Wohnraum muss dem Vermieter oder dem von ihm beauftragten Verwalter schriftlich mitgeteilt werden - die Schriftform, also die schriftliche Kündigung, ist gesetzlich erforderlich.

Formelle Regeln für die Kündigung der Mietwohnung, des Mietvertrags durch Mieter

Es muss ein Brief geschrieben werden, der von dem / den Mietern persönlich unterschrieben ist, siehe
§ 126 BGB

Musterbrief - Kündigung der Mietwohnung durch Mieter

Der Brief muss den / die Absender klar erkennen lassen, 

es muss eindeutig sein, um welche Wohnung es sich handelt. 

Und im Schreiben sollten ausdrücklich Worte, Inhalte wie:

Kündigung, ich kündige, wir kündigen

enthalten sein.

Handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, so muss kein Grund genannt werden - bei einer außerordentlichen Kündigung ist der Grund zu nennen: 
Kündigung Mietvertrag Mietwohnung durch Mieter - Kündigungsgrund 

Kündigung Mietvertrag durch Mieter - schriftlich und persönliche Unterschriften erforderlich

Die Kündigung muss von allen Mietern, oder dem Mieter persönlich unterschrieben sein:
Kündigung des Mietvertrages - Unterschrift aller Mieter erforderlich

Sind mehrere Mieter Vertragspartner des Vermieters, und unterschreibt nur ein Mieter die Kündigung, dann muss der allein Unterschreibende die Vollmacht von dem / den anderen Mietern haben - die Vollmacht(en) müssen im Original dem Kündigungsschreiben beigefügt werden.

Als Mieter den Mietvertrag der Wohnung außerordentlich kündigen, Sonderkündigungsrecht

Handelt es sich nicht um eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags der Wohnung,
​​​​sondern wollen Sie

- ein Sonderkündigungsrecht ausnutzen oder

- eine außerordentliche - fristlose - Kündigung aussprechen, 

  • dann muss das aus dem Schreiben hervorgehen, auch der Grund.

Danach richtet sich dann auch, zu welchem Termin Ihre Kündigung den Mietvertrag beendet.

  • Wenn Sie nicht ganz genau wissen, wann die Kündigungsfrist endet, oder ob Ihre Sonderkündigung oder fristlose Kündigung wirksam ist, können Sie vorsorglich
    "zum nächstzulässigen Termin"
    kündigen - vor dem Aussprechen einer Kündigung für die Wohnung ist es häufig gut, fachkundigen Rat in Anspruch nehmen.




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