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Mietminderung - energetische Modernisierungsmaßnahme Wohnung

Wird bzw. soll eine energetische Modernisierungsmaßnahme durchgeführt werden, dann entfällt für die dadurch entstehenden erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigungen für eine Zeit von drei Monaten das Recht auf Mietminderung für die Wohnung.

Energetische Modernisierung - Miete mindern ab Beginn der Arbeiten nicht möglich

Ist die Nutzung der Wohnung durch eine energetische Sanierung erheblich eingeschränkt, so haben Mieter nicht das Recht auf eine Mietminderung in den ersten drei Monaten der Baumaßnahme (§ 536 BGB, Absatz 1a)

Mit dieser umstrittenen Regelung sollen Maßnahmen der energetischen Modernisierung, z.B. zur Verbesserung der Wärmedämmung oder der Heizungsanlage, erleichtert werden.

Mietminderung bei energetischer Modernisierung

Allerdings soll dies nach überwiegender Meinung nur gelten, wenn die energetischen Baumaßnahmen ordnungsgemäß - also ausreichend genau und drei Monate vor Beginn - angekündigt wurden.

  • Außerdem meinen einige Autoren, dass die Mietminderung nur dann entfällt, wenn es sich bei der Modernisierung ausschließlich um eine energetische Modernisierungsmaßnahme handelt.
  • In der Praxis werden aber energetische Modernisierungen oft in Kombination mit anderen Arbeiten ausgeführt. 

Mietminderung bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen kann möglich sein

Es kann für Sie darauf ankommen, welche Meinung dazu Ihr zuständiges Landgericht vertritt.

Sie sollten daher, wenn eine Modernisierung angekündigt wird, unbedingt fachkundigen Rat in Anspruch nehmen.
Mietminderung bei energetischer Modernisierung trotzdem möglich? 

Tipp


Bei umfangreichen energetischen Modernisierungsmaßnahmen der Mietwohnung kann ein Härtefall vorliegen. Die Duldung kann dann möglicherweise verweigert werden:
Neue Fußbodenheizung - Modernisierung der Mietwohnung - Duldung 


Redaktion


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