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Aufzug ausgefallen - Mietminderung in welcher Höhe?

Ist der Aufzug ausgefallen, dann besteht für Mieter grundsätzlich ein Anspruch auf Mietminderung, aber in welcher Höhe?

Durch den Ausfall des Aufzugs ist die Nutzung der Mietwohnung beeinträchtigt

Der Aufzug in einem Wohnhaus ist in den meisten Fällen allen Wohnungsmietern mitvermietet.

Wohnungsmieter haben daher einen Anspruch darauf, dass der Aufzug funktioniert.

Störungen des Fahrstuhls, Ausfall des Aufzugs als Mangel

Es kann dann ein Anspruch auf Mietminderung bestehen.

Aufzug ausgefallen - Mietminderung

  • Wie erheblich der Gebrauch Ihrer Wohnung beeinträchtigt wird, kann davon abhängig sein, in welchem Stockwerk Sie wohnen.

Im Erdgeschoss wirkt sich der Aufzugausfall weniger aus als z.B. im 4. Stock / Obergeschoss, und die Gerichte bewerten den Ausfall auch unterschiedlich.

Höhe der Mietminderung bei Ausfall oder Störung des Aufzugs, Fahrstuhls

Die Höhe der Mietminderung hängt zunächst davon ab, wie lang der Aufzug nicht funktioniert.
Beginn und Ende der Mietminderung

Urteile haben Mietminderungen zwischen 3 % und 20 % für berechtigt gehalten.
Es könnte auch ein Anhaltspunkt sein, ob die Betriebskosten für den Aufzug unterschiedlich umgelegt werden, je nachdem in welchem Stockwerk die Wohnung liegt.

Urteil: 10 % für Fahrstuhlausfall im 3.OG

Hinweis


Abzuraten ist von einem eigenmächtigem Abzug, Kürzung der Miete. Damit ist immer das Risiko verbunden, dass die Mietminderung als zu hoch angesehen wird, Mietrückstände entstehen, und sogar ein Kündigungsrisiko.

Ausfall Aufzug - Mieter sind besonders auf den Aufzug angewiesen

Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob Sie ein Mangel des Hauses oder der Wohnung - z.B. aus gesundheitlichen Gründen - besonders stark trifft.
Wenn Sie also schlecht laufen können, und daher besonders auf einen funktionierenden Aufzug angewiesen sind, erhöht sich dadurch nicht die Mietminderung:
Mietminderung bei Krankheit, Behinderung

Schadenersatz für Mieter wegen Aufwendungen, Kosten durch Ausfall des Aufzugs

  • Wenn aber den Vermieter ein Verschulden trifft, z.B. weil er auf mehrere (nachweisbare) Hinweise nicht die Wartung und Reparatur des Aufzugs veranlasst hat, dann kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen, z.B. wenn Sie Personen beauftragen müssen, für Sie einzukaufen, Sie zu versorgen, oder für den Transport zum Arzt oder anderen notwendigen Terminen.
  • Sie sollten dann Belege dafür sammeln,
    - dass der Vermieter schon länger von dem Mangel weiß, und
    - welche Aufwendungen Sie haben.

Besonderer vertraglicher Anspruch

Wenn Sie den Mietvertrag besonders wegen der geringen Barrieren abgeschlossen haben, dies auch aus dem Mietvertrag hervorgeht, oder z.B. Wohnraum in einer Seniorenresidenz vermietet ist oder in einem Haus, dessen Wohnungen besonders an Menschen mit Behinderung vermietet werden, kann sich daraus ergeben, dass der Aufzugausfall besonders "erheblich" ist, weil Bewohner selbst aus dem 1. Stock nicht mehr ins Freie kommen.

Es kann dann auch bei niedriger Stockwerkslage eine höhere Mietminderung in Betracht kommen.

Hinweis


Nehmen Sie bei häufigeren Aufzugstörungen frühzeitig fachkundige Beratung in Anspruch, wie damit umzugehen ist.


Redaktion


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