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Ratgeber Untervermietung
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Höhere Mietminderung bei Krankheit, Behinderung?
Mieter sind oft sehr unterschiedlich von den Auswirkungen eines Mangels betroffen. Dies insbesondere dann, wenn eine Behinderung oder eine Krankheit vorliegt. Ein Ausfall des Aufzugs führt dann zu besonders schweren Auswirkungen, Beeinträchtigungen für betroffene Mieter. Ist in solchen Fällen eine höhere Mietminderung möglich?
Miete mindern - erhebliche Auswirkungen eines Mangels bei Erkrankung, Behinderung
Bei einem erheblichen Mangel können Mieter die Miete mindern, § 536 BGB.
Der Vermieter muss die Mietminderung nicht genehmigen.
- Aber es kommt für die Mietminderung nur darauf an, wie stark die Wohnung beeinträchtigt ist.
Höhe der Mietminderung - Das Gesetz sieht nicht vor, dass auf Grund persönlicher Umstände (z.B. wegen Erkrankung, Gebrechlichkeit, Behinderung), und deswegen auftretender besonderer Beeinträchtigungen bei betroffenen Mietern, eine höhere Mietminderung möglich ist.
Eine Mietminderung setzt voraus, dass der Vermieter (nachweisbar) über den Mangel informiert wurde.
Mängel mitteilen, Mietminderung und Ansprüche geltend machen.
Besondere Dringlichkeit für Mängelbeseitigung an der Wohnung, dem Haus, der Wohnanlage
Es kann aber sein, dass Mieter oder Angehörige ihres Haushalts wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung, Gebrechlichkeit oder Behinderung die Wohnung besonders dringend darauf angewiesen sind, dass der Mangel beseitigt, wird, z.B. bei einem Heizungsausfall, Ausfall der Frischwasserversorgung, der Gasversorgung oder des Warmwassers, oder wenn sie infolge eines defekten Fahrstuhls die Wohnung nicht mehr erreichen oder verlassen können.
- Es kommt dann auch in Betracht, beim Amtsgericht
einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zu stellen.
Ausfall Aufzug - Mieter sind wegen Krankheit, Behinderung dringend auf Fahrstuhl angewiesen
Ist der Fahrstuhl ausgefallen und sind Mieter (auch Haushaltsangehörige) wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen dringend auf die Nutzung des Aufzugs angewiesen, so muss schnell gehandelt werden.
- Da gerade in solchen Fällen die ordnungsgemäße Funktion des Aufzugs sehr wichtig ist, der Vermieter die Reparatur schuldet, müssen Sie als Mieterin oder Mieter den Vermieter nachweisbar über den Ausfall informieren und mitteilen, dass wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Nutzung des Aufzugs dringend erforderlich ist.
- In solchen Fällen kann eine ganz kurze Frist (z.B. 4 Tage, mit Datum) zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden.
Mängel mitteilen, Mietminderung und Ansprüche geltend machen. - Wird innerhalb der angemessenen Frist der Aufzug nicht repariert, so befindet sich der Vermieter in Verzug.
Durchsetzung der Mangelbeseitigung und der Mietminderung
Es ist dringend zu empfehlen, dass spätestens dann, wenn sich der Vermieter in Verzug befindet, ein Anwalt mit der Durchsetzung der Reparatur und einer Mietminderung befasst wird, und geklärt wird, wie am besten zur Durchsetzung einer Instandsetzung, Reparatur des Aufzugs vorgegangen werden sollte.
Aufwendungsersatz, Schadenersatz für Mieter, wenn durch Mängel Kosten entstehen
Zu klären ist auch, welche durch den Mangel verursachte Kosten des Mieters als Aufwandsersatz oder als Schadenersatz vom Vermieter gefordert werden können.
Ersatz kann erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem der Vermieter im Verzug ist.
Als Schadenersatz oder Aufwendungsersatz könnte z.B. möglich sein:
Erhöhte Kosten für die Besorgung von Lebensmitteln, Kosten für einen Krankentransport, Kosten einer Ersatzunterkunft etc.- Aber: In solchen Fällen haben Sie als Mieterin oder Mieter immer die Pflicht zur Schadensminderung, das heißt, Sie müssen darauf achten, den Schaden möglichst gering zu halten.
Lesetipps zum Thema
Mietminderung wegen Mängeln, was beachten?
Wenn Mietern im Rahmen einer Instandsetzung, Reparatur Kosten entstehen:
Instandsetzung - Aufwand, Kosten des Mieters
Mietminderung auch für Zeiten der Abwesenheit des Mieters
Urteil:
​​​​​​​Aufzug defekt, außer Betrieb - Vermieter muss Fahrstuhl reparieren
Redaktion
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