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Mietvertrag der Wohnung - AGB-Klauseln können unwirksam sein
Auch AGB-Klauseln im Mietvertrag der Wohnung können unwirksam sein.
Bedeutung der Formularklausel im Mietrecht
Ein besonderer Fall ist der sogenannte "Summierungseffekt".
Dieser Summierungseffekt kann im Zusammenhang mit AGB-Klauseln im Mietvertrag für eine Wohnung bestehen.
- Es kann nämlich sein, dass eine Formularklausel für sich genommen wirksam ist, aber der Vertrag weitere unwirksame Regelungen enthält, die eine wirksame Klausel sozusagen „vergiften“.
- Ist dies der Fall, dann wird eine Regelung (z.B. bei den Schönheitsreparaturen) insgesamt unwirksam.
Summierungseffekt kann zur Unwirksamkeit von AGB-Klauseln im Mietvertrag führen
Besonders im Zusammenhang mit Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen, kann durch den Summierungseffekt eine gesamte Regelung unwirksam werden.
Wohnungsmietvertrag - unwirksame Klausel durch Summierungseffekt
- Im Mietvertrag steht:
„Der Mieter trägt die Schönheitsreparaturen.“
Diese Klausel für sich allein ist wirksam.
- An anderer Stelle im Vertrag steht aber:
„Die Schönheitsreparaturen sind spätestens alle fünf Jahre durchzuführen“ - diese Vereinbarung ist als "starre Fristenregelung" zu verstehen, diese Klausel ist unwirksam.
Dies führt dann dazu, dass die ursprünglich wirksame Klausel:
„Der Mieter trägt die Schönheitsreparaturen“ infolge des Summierungseffekts unwirksam wird.
- Die Folge ist, dass der Mieter überhaupt nicht zu renovieren braucht, die Schönheitsreparaturen nicht auszuführen sind.
Wenn mehrere, Sie belastende Klauseln im Mietvertrag miteinander in Verbindung stehen, sollten Sie fachlichen Rat einholen, die zusammenhängenden Regelungen auf die Wirksamkeit hin prüfen lassen.
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