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Vermieter will Miete für Garage, Stellplatz der Mietwohnung erhöhen

Soll die Miete für die Garage oder für einen Stellplatz erhöht werden soll, so kommt es sehr auf die Einzelheiten an - es muss geprüft werden, ob eine gesonderte Mieterhöhung für eine Garage oder einen Stellplatz der Mietwohnung für den Vermieter möglich ist.

Mieterhöhung - Garage, Stellplatz ist von demselben Vermieter wie die Wohnung gemietet

Haben Mieter eine Wohnung und außerdem vom selben Vermieter eine Garage oder einen Stellplatz gemietet, und soll dann die Miete erhöht werden, so ist zu klären, ob es sich um zwei selbständige Verträge (ein Vertrag für die Wohnung, ein Vertrag für Stellplatz / Garage) handelt oder um einen einheitlichen Vertrag.

  • Zu klären ist ob der Stellplatz / die Garage untrennbar zur Wohnung gehört, selbst wenn es gesonderte Verträge für die Wohnung und die Garage / Stellplatz gibt.
  • Ein einheitlicher Vertrag (Garage oder Stellplatz gehören zur Wohnung) liegt oft dann vor, wenn Mieter die Garage bzw. einen Stellplatz gleichzeitig mit der Wohnung gemietet haben und die Abstellmöglichkeit auf demselben Grundstück liegt wie die Wohnung.

  • Das gilt auch, wenn für die Garage oder den Stellplatz noch ein zusätzlicher Vertrag geschlossen wurde.

Zur Klärung dieser Frage ist der Einzelfall zu prüfen, eine rechtliche Beratung zu diesem Sachverhalt ist meist erforderlich.

Neben Wohnungsmietvertrag separater Vertrag für Stellplatz oder Garage geschlossen

Selbst wenn ein gesonderter Vertrag für einen Stellplatz oder eine Garage vorliegt, handelt es sich nicht immer handelt es sich, einen rechtlich von der Wohnung zu trennenden Vertrag.

Mietvertrag - gehört Garage, Stellplatz zur Wohnung oder nicht?

  • Es kann Anhaltspunkte geben, dass trotz eines gesonderten Vertrags die Garage bzw. der Stellplatz zur Wohnung gehört, deshalb eine gesonderte Mieterhöhung nicht möglich ist.  

Garage, Stellplatz mit der Wohnung gemietet - Erhöhung der Miete bei einheitlichem Vertrag

Handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, dann kann der Vermieter die Miete nicht allein für die Garage bzw. einen Stellplatz erhöhen. 

Der Vermieter müsste eine Vergleichsmietenerhöhung vornehmen.

Dafür wäre die ortsübliche Miete für eine Wohnung mit Garage bzw. Stellplatz zu nennen und die Miete (egal, ob ein gesonderter Zuschlag für die Garage im Mietvertrag vereinbart ist oder nicht) insgesamt auf diese ortsübliche Miete erhöhen. 

Hinweis


Dies stößt auf praktische Schwierigkeiten, weil nur selten bekannt ist, wie hoch eine solche Miete ist. Vermieter beschränken sich deshalb häufig darauf, eine Vergleichsmietenerhöhung nur für die Wohnung durchzuführen und führen eine Mieterhöhung für einen Stellplatz / bzw. Garage nicht durch.

Mieterhöhung - Vermieter ermittelt die ortsübliche Miete einer Garage, eines KFZ-Stellplatzes

Als zulässig wird aber von Gerichten erachtet, dass ermittelt wird, wie hoch der ortsübliche Preis nur für eine Garage / Stellplatz ist.

Dieser Preis wird dann als "Zuschlag" auf die ortsübliche Vergleichsmiete (ohne Garage) aufgeschlagen. 

Mieterhöhung bei gesondertem Vertrag für Stellplatz oder Garage der Mietwohnung

Liegen tatsächlich zwei rechtlich getrennte Verträge vor, die auch nicht als zusammengehörig anzusehen sind, dann hat der Vermieter als Druckmittel, dass er bei einer Nichtzustimmung zur Mieterhöhung den gesonderten Vertrag für die Garage / Stellplatz kündigt, dann anderweitig vermietet.

Mieterhöhung für die Garage, den Stellplatz soll mit Änderungskündigung erfolgen​​​​​​​

Oft machen Vermieter bei Vorliegen getrennter Verträge eine sogenannte Änderungskündigung - der Vertrag wird fristgerecht gekündigt, verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Mietvertrags für die Garage, den Stellplatz mit höherer Miete.

Kündigungsfrist für die Kündigung eines Mietvertrags für Stellplatz, Garage

Für einen separaten Mietvertrag über Stellplatz oder Garage, der auch nicht als rechtlich zugehörig zu dem Wohnungsmietvertrag gilt, kommt es darauf an, ob im Garagen-Mietvertrag eine Vereinbarung über Kündigungsfristen steht. Wurden keine abweichenden Vereinbarungen zu Kündigungsfristen getroffen, so kann der Mietvertrag für einen KFZ-Abstellplatz spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden.

  • Der Vermieter muss eine solche Kündigung nicht begründen.



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