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Ortsübliche Vergleichsmiete - Baujahr kriegsbeschädigtes Gebäude
Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für ein ehemals kriegsbeschädigtes Gebäude kommt es auch darauf an, welches Baualter für das Haus als maßgeblich anzusetzen ist - das ursprüngliche Erbauungsjahr oder das Wiederaufbaujahr.
Gebäude kriegsbeschädigt, wieder aufgebaut - Ansatz Baujahr für ortsübliche Vergleichsmiete
Das Baualter ist wichtig, weil Mietspiegel die ortsübliche Miete u.a. danach festlegen, welches Baujahr das Gebäude hat. Für die Einordnung der ortsüblichen Vergleichsmiete kommt es dann darauf an, wie stark das Gebäude beschädigt war, ob der Wiederaufbau nach dem Krieg praktisch einem Neubau entsprach.
Beispiel:
In einem Berliner Fall war das Mietshaus 1932 erbaut worden, im 2. Weltkrieg teilweise zerstört und zwischen 1950 und 1964 wieder aufgebaut worden.
Um zu klären, ob nun das ursprüngliche Baujahr oder die Wiederaufbauzeit maßgeblich war, hat das Amtsgericht im Streit zwischen Vermieterin und Mietern Zeitzeugen angehört, die bei Kriegsbeginn noch Kinder waren.
Zeugenbefragung ergab, dass tragende Teile des Gebäudes im Krieg nicht zerstört wurden
Diese konnten sich daran erinnern, dass das Haus im Krieg nicht vollständig zerstört wurde. Die Außenmauern standen nach der Bombardierung noch komplett, der Keller und die Kellerdecken waren noch unbeschädigt, die Treppenhäuser waren noch intakt und die Wohnungen noch begehbar.
Ehemals kriegsbeschädigtes Haus - Feststellung des Baujahrs durch Gericht
Das Gericht entschied deswegen, dass es sich nicht um einen Wiederaufbau, also einen Nachkriegsbau handelt, sondern das Gebäude von 1932 instand gesetzt worden war. Weil die ursprüngliche Bausubstanz noch prägend und erhalten war, war das Baujahr 1932 anzusetzen.
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Andere Merkmale für die Bewertung der ortsüblichen Vergleichsmiete:
Mieterhöhung ortsübliche Vergleichsmiete - Merkmale im Gesetz
Redaktion
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