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Balkon, Terrasse unbenutzbar - Mietminderung
Ein unbenutzbarer Balkon (Terrasse) kann zu einer Mietminderung führen - diese wird im Sommer höher zu bemessen sein als im Winter.
Wie hoch kann die Mietminderung für einen unbenutzbaren Balkon sein?
Wenn zu der gemieteten Wohnung ein Balkon gehört, dann muss der Vermieter dafür sorgen, dass der Balkon benutzbar ist. Andernfalls kann eine Mietminderung in Betracht kommen.
In welcher Höhe kann man die Miete mindern, wenn der Balkon nicht zu nutzen ist?
Ein Mieter hatte eine Wohnung bezogen, für die noch ein Balkon angebaut werden sollte. Laut Mietvertrag sollte der Balkon bis zum 31.12. fertig gestellt sein. Zu diesem Zeitpunkt fehlte aber noch der Bodenbelag, er wurde erst im April des Folgejahres aufgebracht.
Das Amtsgericht billigte in diesem Streitfall eine Minderung von 3 % zu.
Weiteres Urteil: Balkon kann nicht genutzt werden - Miete mindern ist möglich
Das Gericht argumentierte, die fehlende Nutzbarkeit des Balkons stelle im Winter nur eine geringfügige Gebrauchsbeeinträchtigung dar, denn im Winter würde der Balkon allenfalls für einen sehr kurzen Aufenthalt oder als Stauraum benutzt.
Mietminderung - Balkon, Terrasse nicht zu benutzen - Im Sommer höher, im Winter geringer
In den Sommermonaten wird eine Minderung erfahrungsgemäß von den Gerichten mit 5 %, höchstens 10 % zugesprochen bzw. bemessen.
Wie immer bei der Mietminderung gilt:
Niemand kann voraussehen, wie hoch das für Sie zuständige Gericht die Minderung bemisst.
Eine Einbehaltung von Minderungsbeträgen sollte daher nur soweit erfolgen, dass - auch zusammen mit etwaigen anderen streitigen Beträgen - eine Monatsmiete nicht überschritten wird.
Im Zweifelsfall lieber die Miete unter Rückforderungsvorbehalt zahlen und den Minderungsbetrag später zurückfordern: Mietminderung - Wie die Miete mindern, kürzen, einbehalten?
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Redaktion
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