Logo

Rückzahlung einer Kaution an Untermieter

Hat der Hauptmieter einer Wohnung mit einem Untermieter einen Untermietvertrag geschlossen, dann ist der Hauptmieter gegenüber dem Untermieter selbst "Vermieter". Auch Untermieter müssen oft eine Kaution zahlen, die am Ende des Untermietvertrags zur Rückzahlung ansteht.

Die Kaution im Untermietverhältnis - Untermieter hat Kaution gezahlt

Grundsätzlich ist eine Kaution auch in einem Untermietverhältnis möglich, sie wird als Sicherheit für Beschädigungen und für eventuelle Mietrückstände des Untermieters vereinbart.

In diesem Fall gelten für alle sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen die gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechts:
Vereinbarung über Kaution, Mietsicherheit für Mietwohnung 

Rückzahlung und Abrechnung der Kaution gegenüber dem Untermieter

Wurde eine Kaution gezahlt, dann ist vom Hauptmieter der Wohnung nach dem Ende des Untermietvertrages die Abrechnung und Rückzahlung der Kaution vorzunehmen.

Die Kaution muss nicht sofort zurückgezahlt werden, der Untervermieter (Hauptmieter) kann zunächst prüfen, ob er Ansprüche gegen den Untermieter hat.

  • Grundsätzlich:
    Die Kaution kann zum Teil oder insgesamt vom Hauptmieter = Untervermieter einbehalten werden, wenn ein begründeter Anspruch dafür besteht.
  • Die Kaution ist immer dann zurückzuzahlen, wenn der "Untervermieter" (Hauptmieter der Wohnung) keine Forderungen, kein Zurückbehaltungsrecht an der gezahlten Kaution mehr hat.

Kaution des Untermieters am Ende des Untermietvertrages - Auszahlung und Abrechnung

Die Rückzahlung der Kaution ist auch davon abhängig, ob es sich um eine Pauschalmiete handelte oder ob Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart waren.

Häufig ist in einem Untermietverhältnis keine Betriebskostenabrechnung zu erstellen, da gerade bei der Vermietung von einzelnen Zimmern meist eine Pauschalmiete vereinbart ist, in der die Betriebskosten enthalten ist.

Ende des Untermietvertrags - Frist für die Rückzahlung einer Kaution an den Untermieter

Bei Vereinbarung einer Pauschalmiete (inkl. Betriebskosten):
Der Untervermieter = Hauptmieter kann sich mit der Prüfung von Ansprüchen und mit der Abrechnung der Kaution bis zu 6 Monate Zeit lassen.​​​​​​​
​​​​​​​Frist für die Rückzahlung der Kaution

Es ist sinnvoll, im Rahmen der Rückgabe von untervermieteten Zimmern eine Regelung zur Rückzahlung der Kaution an den Untermieter zu treffen. 

Eine solche Vereinbarung kann z.B. im Rückgabeprotokoll festgehalten werden, oder auch in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen Untermieter und Hauptmieter:

Beispiel

Vereinbarung zur Rückzahlung der Kaution

Der Untermieter hat eine Kaution in Höhe von ... € an Herrn / Frau ... gezahlt. Zwischen dem Untermieter und dem Hauptmieter der Wohnung wird folgendes zur Rückzahlung der Kaution vereinbart:

Am Tag der Rückgabe / des Auszugs erhält der Untermieter seine Kaution in bar zurück.

Mit der Unterschrift bestätigt Herr / Frau ... den heutigen Erhalt der Kaution in bar.

oder:

Herr / Frau ... als Hauptmieter der Wohnung überweist die Kaution spätestens bis zum (Datum) ...
auf das Konto von Herrn / Frau ... . Die Bankverbindung lautet:

__________________________________________________________


Ort ..., Datum, ...


_____________________________________________________________________________

Unterschrift Hauptmieter                                    Unterschrift Untermieter


Untermieter hat Vorauszahlungen für Betriebskosten geleistet - Abrechnung der Kaution

Sind doch Vorauszahlungen für Betriebskosten vereinbart und gezahlt worden, dann muss darüber jährlich abgerechnet werden:
Die Abrechnung gegenüber dem Untermieter muss bis spätestens 12 Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode erfolgen.

Bis zum Ende der Abrechnungsfrist kann ein angemessener Teil der Kaution für eine Betriebskostenforderung vom "Untervermieter" einbehalten werden, z.B. 100 Euro.
Der Rest der Kaution, also der Kautionsbetrag abzüglich der z.B. 100 Euro, sollte spätestens nach 6 Monaten abgerechnet und mit Zinsen an den ehemaligen Untermieter ausbezahlt werden.

Vereinbarung über Betriebskosten und Kaution sinnvoll

Eine Einigung über die pauschale Abgeltung für eventuell noch zu zahlende Betriebskosten ist für die zeitnahe Abrechnung und Rückzahlung der Kaution sinnvoll. Dies kann im Ãœbergabeprotokoll vereinbart werden.

Ende Untermietvertrag - die Erstellung eines Rückgabeprotokolls ist durchaus sinnvoll

Ein Ãœbergabeprotokoll sollte bei der Rückgabe gemeinsam erstellt werden. Darin können Mängel aufgeführt werden bzw. es wird festgestellt, dass alles in Ordnung ist. 

  • Im Protokoll können für eventuell bestehende Mängel die Einzelheiten zwischen den Parteien geregelt werden, es kann gleich vereinbart werden, dass von der Kaution ein Abzug, eine Aufrechnung erfolgt. 
  • Wurde beim Einzug ein Ãœbergabeprotokoll erstellt, dann sollte dieses als Grundlage für das Rückgabeprotokoll verwendet werden.
  • Mustervorlage für Rückgabeprotokoll - Ende Untermietvertrag 

Ende Untermietvertrag - Untermieter soll renovieren, Schönheitsreparaturen machen

Nach dem Gesetz (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) hat der Vermieter, in diesem Fall der Hauptmieter, die Schönheitsreparaturen auszuführen.

Wurde im Untermietvertrag nicht wirksam vereinbart, dass der Untermieter am Ende des Vertragsverhältnisses die Schönheitsreparaturen auszuführen hat, dann bleibt es bei der gesetzlichen Regelung:

  • Der Untervermieter (Hauptmieter) trägt eventuell fällige Schönheitsreparaturen.
  • Der Untervermieter kann daher in solchen Fällen auch nicht einen Betrag von der Kaution für eine auszuführende Renovierung von der Kaution einbehalten.

Verjährung des Anspruchs des Untermieters auf Rückzahlung der Kaution

Der Untermieter kann seine nachweisbar gezahlte Kaution bis 3 Jahre nach Ende des Untermietvertrages zurückfordern.



Redaktion


Hinweis

Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: