Kostenlos für registrierte Nutzer
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
Bücher & eBooks zu diesem Thema
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite
- Steigern ihre Sichtbarkeit
Wir freuen uns auf Ihre Mitarbeit!
Schaden an Mietwohnung durch Mieter verursacht - Schadenersatz
Wenn der Mieter, die Mieterin selbst oder ein Mitbewohner oder Besucher die Wohnung beschädigt hat, kann die Verpflichtung bestehen, den Schaden bzw. die Reparatur zu bezahlen.
- Mieter sind verpflichtet, Schäden die an der Mietwohnung auftreten, dem Vermieter zu melden. Unterbleibt die Schadensmeldung und entstehen deshalb zusätzliche Schäden oder eine Vergrößerung des Schadens, dann kann es deswegen zu Schadensersatzansprüchen des Vermieters kommen.
Sorgfaltspflichten, Obhutspflichten als Nebenpflichten des Mieters
Haben andere Personen, z.B. Mitbewohner, Besucher, oder ein Untermieter den Schaden verursacht, dann haftet in den meisten Fällen der Mieter gegenüber dem Vermieter für Schäden an der Wohnung. Nehmen Sie ggf. fachkundigen Rat in Anspruch.
Vermieter fordert Schadenersatz für vom Mieter verursachten Schaden an der Wohnung
Verlangt der Vermieter Schadenersatz für einen vom Mieter in der Wohnung verursachten Schaden, dann melden Sie den Schadenfall Ihrer privaten Haftpflichtversicherung.
Die Versicherung prüft dann, ob der geforderte Schadenersatz (und auch in welcher Höhe) übernommen werden kann, wenn gemäß den Versicherungsbedingungen die Regulierung möglich ist.
- Wichtig ist, dass in Ihrer Haftpflichtversicherung Mietsachschäden eingeschlossen sind.
Weitere Hinweise: Haftpflichtversicherung - Mietsachschäden - Glasschäden in der Mietwohnung (z.B. Mieter hat Fensterscheibe beschädigt) sind in der Regel von der Regulierung über die private Haftpflichtversicherung ausgeschlossen - es müsste eine gesonderte Glasversicherung bestehen.
Mietwohnung - Schaden an der Mietsache muss grundsätzlich der Vermieter beseitigen
Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung, das Haus in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten.
- Kommt es zu Schäden, dann muss der Vermieter diese beseitigen.
Es kommt dabei nicht auf die Ursache an.
Selbst wenn z.B. die Polizei die Tür aufgebrochen hat, ist der Vermieter verpflichtet, die Tür reparieren zu lassen, und muss auch die Kosten tragen, bzw. seine Gebäudeversicherung.
Instandhaltung, Reparatur Mietwohnung, Haus - Pflicht des Vermieters - Meist wird durch Schäden auch die Gebrauchsfähigkeit, die Nutzung der Wohnung beeinträchtigt, so dass ein Mangel vorliegt.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, Arbeiten zur Behebung eines entstandenen Schadens nur von Handwerkern ausführen zu lassen, die der Vermieter selbst beauftragt hat.
- Reparieren Sie selbst, oder beauftragen Sie einen Handwerker, dann kann es zu großen Schwierigkeiten kommen, wenn nachher die Arbeiten nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, oder vielleicht sogar weitere Schäden verursacht wurden.
Im Fall des Falles haben Sie dann als Mieter (da Sie Auftraggeber sind) Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber einer ausführenden Firma durchzusetzen.
Dies gilt auch für Kleinreparaturen.
Kostenerstattung an Vermieter für vom Mieter verursachten Schaden
Hat der Mieter, die Mieterin selbst den Schaden verursacht hat, kann der Vermieter verlangen, dass ihm die Kosten der Reparatur, oder wenn eine Sache erneuert werden muss, die Kosten der Erneuerung erstattet werden.
- Voraussetzung ist ein Verschulden des Mieters.
Dafür kann ein nicht sorgfältiges Handeln bereits reichen, natürlich auch wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. - Für die Erneuerung und Berechnung eines Schadenersatzes einer Sache gilt immer der
"Abzug neu für alt"
Abzug Neu für Alt im Mietrecht - Schadenersatz des Mieters geringer
Tabelle wirtschaftliche Lebensdauer - Schadenersatz bei Neu für Alt
Besteht Uneinigkeit über die Entstehung, Ursache eines Schadens, dann muss der Vermieter beweisen, dass der Mieter den Schaden verursacht hat.
- Für normale Abnutzungen ist kein Schadenersatz zu zahlen, z.B. :
Wohnungsrückgabe - kein Schadenersatz für normale Abnutzung
Rückgabe der Mietwohnung - Verjährung für vom Mieter verursachte Schäden
Während der Mieter in der Wohnung wohnt, gilt für solche Ersatzansprüche eine dreijährige Verjährungsfrist (ab Kenntnis des Vermieters vom Schaden).
- Wenn aber die Wohnung zurückgegeben wird, beginnt mit der Rückgabe eine sechs-monatige Verjährungsfrist.
Der Mieter kann dann möglicherweise die Zahlung ganz verweigern.
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: