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Ruhestörung, Lärm durch Laubbläser - Betriebszeiten sind geregelt

Laubbläser, Laubsauger, sind im laufenden Betrieb sehr laut. Oft werden 85 Dezibel überschritten.

Laubbläser verusachen erheblichen Lärm

Besonders, wenn mehrere Arbeiter gleichzeitig mit solchen Geräten auf einem Grundstück oder in einem Wohngebiet arbeiten, dann ist das Maß an erträglichem Lärm schnell überschritten. 

  • Solche meist mit Verbrennungsmotor betriebenen Geräte fallen in die Lärmstufe II, verursachen meist Lärm zwischen 65 - 90 dB(A).
  • Die Lärmstufe II bedeutet, dass es zu gesundheitlichen Langzeitschäden (Hörschäden) führen kann, wenn man häufig Lärm im Bereich von 80-100 dB(A) ausgesetzt ist. 

Lärmstufentabelle - Beispiele für Lärm und Geräuschentwicklung für registrierte Nutzer.

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Lärmschutzverordnung regelt Betriebszeiten für Laubbläser und Laubsauger

In der Lärmschutzverordnung (genauer: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) sind die Betriebszeiten für Laubbläser und Laubsauger zur Vermeidung von Ruhestörungen geregelt.

Zu welchen Zeiten darf mit Laubsaugern, Laubbläsern gearbeitet werden?

  • An Werktagen dürfen Laubbläser und Laubsauger nur zwischen: 

9 Uhr bis 13 Uhr 

und von 

15 Uhr bis 17 Uhr 

zum Einsatz kommen. 

Ãœbrigens: Der Samstag ist auch ein Werktag!

  • Örtlich kann es möglich sein, dass Verordnungen vom Bundesland, von Städten und Gemeinden erlassen sind, die zusätzlich, über die vorgenannten Zeiten hinaus, den Einsatz von Laubbläsern verbieten, z.B. in der Nähe von Kureinrichtungen. 

Die Lärmschutzverordnung gilt nicht für Gebiete, in denen das Lärmaufkommen allgemein höher ist, bzw. in Gebieten, die keiner Lärmschutzmaßnahmen bedürfen.

Das kann ein Gewerbe- und Industriegebiet sein, oder allgemein immer dort, wo es kein Wohnumfeld gibt. 

Ausnahmeregelung für den normalen Betrieb von geräuscharmen Laubbläsern

Es gibt mittlerweile auch leise, geräuscharme Geräte:

Laubbläser dürfen normal betrieben werden, wenn sie mit dem Umweltkennzeichen (Umweltzeichen nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG) gekennzeichnet sind. Dann sind die Geräte als geräuscharm eingestuft. 

Die Nutzungszeiten für geräuscharme Laubsauger und Laubbläser 

  • Wenn solche Geräte verwendet werden, dann ist die Nutzung nur zwischen 20 Uhr und 7 Uhr früh, sowie an Sonn- und Feiertagen für die mit der Dienstleistung beauftragten Firmen verboten, bzw. gemäß in Erfahrung zu bringender örtlicher Ausnahmeregelungen, zum Beispiel über die Gemeinde.
  • Mieter sollten sich immer an die Ruhezeiten halten.


Redaktion


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