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Mieterhöhung ortsübliche Miete - Abzug von Drittmittel, Fördergelder
Bei der Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kommt es wesentlich auf die Ausstattung der Wohnung an. Ist diese ganz oder teilweise nicht vom Vermieter, sondern durch Drittmittel bezahlt worden, muss das bei der Mieterhöhung in Form eines Abzuges vom Vermieter berücksichtigt werden.
Baukostenzuschüsse, Darlehen sind Drittmittel - bei der Mieterhöhung zu berücksichtigen
Drittmittel sind staatliche Fördergelder, die der Vermieter für frühere Modernisierungsmaßnahmen am Haus oder an der Wohnung erhalten hat. Als Drittmittel kommen auch verschiedenste Förderprogramme in Betracht.
Vor allem sind dies Baukostenzuschüsse, zinsverbilligte Darlehen oder auch den Erhalt von Darlehen zur Deckung laufender Aufwendungen, die dem Vermieter gewährt wurden, damit er modernisiert.
- Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs müssen Drittmittel nach zwölf Jahren nicht mehr angegeben werden, weil sie sich dann auf die Miethöhe nicht mehr auswirken.
Drittmittel sind bei Mieterhöhung der Wohnung auf ortsübliche Miete zu berücksichtigen
Hat der Vermieter zu einem früheren Zeitpunkt Modernisierungsmaßnahmen am Wohnhaus oder der Wohnung durchgeführt, und dafür sogenannte Drittmittel erhalten, dann müssen diese im Mieterhöhungsverlangen benannt und abgezogen werden.
- Als Drittmittel zu behandeln sind auch Beträge, die ein Mieter (Beteiligung an den Kosten, Gewährung eines Darlehens) oder ein anderer Dritter an den Vermieter für Modernisierungsmaßnahmen gezahlt hat.
Vergleichsmiete, ortsübliche Miete - Ausstattung der Wohnung durch Fördergelder finanziert
Da die Ausstattung der Wohnung, und damit die erzielbare Miete durch solche Leistungen erhöht wird, die nicht vom Vermieter stammen, will das Gesetz erreichen, dass dies bei späteren Mieterhöhungen in jedem Fall dem (aktuellen) Mieter zugute kommt.
Sind Drittmittel anzurechnen, dann ist der entsprechende Betrag von der ortsüblichen Vergleichsmiete abzuziehen.
Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt | 6,90 €/m² |
Drittmittelabzug | 0,42 €/m² |
korrigierte Vergleichsmiete demnach | 6,48 €/m² |
Drittmittel müssen grundsätzlich im Mieterhöhungsverlangen angegeben werden
Deswegen gilt: Sind tatsächlich Drittmittel geflossen, und der Vermieter gibt dies in seinem Mieterhöhungsverlangen nicht an, dann ist die Mieterhöhung formell unwirksam, das heißt es kommt dann auf weitere Einzelheiten gar nicht an.
- Macht der Vermieter Angaben über Drittmittel, dann muss möglicherweise vor Gericht darüber gestritten werden, ob sie richtig dargestellt und abgezogen worden sind.
Wie die Berechnung und der Abzug im Einzelnen erfolgen müssen, hängt von der Art der Beiträge und von weiteren Voraussetzungen ab. Die Rechenschritte dazu sind sehr kompliziert. - Wenn Sie der Meinung sind, dass in der Ausstattung Ihrer Wohnung Drittmittel stecken könnten, sollten Sie fachkundigen Rat einholen.
Es kann sehr schwierig sein herauszubekommen, welche Drittmittel wann und in welcher Höhe geflossen sind.
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