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Mietvertrag für Wohnung - welche Nutzung ist Mietern möglich?

Meist wird die Wohnraumnutzung für eine Wohnung ganz ausdrücklich im Mietvertrag festgeschrieben, und meist soll dann nach dem Vertrag auch ausschließlich das Wohnen in den vermieteten Räumen als Zweck der Vermietung gestattet sein.

Nutzung der Wohnung - entscheidend ist der Mietvertrag

Steht im Mietvertrag ausdrücklich als Überschrift Wohnungsmietvertrag oder Mietvertrag für Wohnraum, und steht nirgendwo sonst im Text, dass die Wohnung (auch) zu anderen Zwecken überlassen wird, dann spricht erst mal viel dafür, dass die Nutzung als Wohnung der Hauptzweck dieses Vertrages ist.

  • Denkbar ist auch, dass Räume ursprünglich gar zum Wohnen, als Wohnraum vermietet wurden, der Vertrag aber im Lauf der Zeit so geändert wurde, dass das Wohnen dort jedenfalls inzwischen auch erlaubt ist.

Mischmietverhältnis - auch andere Nutzung zulässig

Es gibt aber auch Mischmietverhältnisse, in denen neben dem Wohnen auch eine andere Nutzung ausdrücklich zugelassen wird.

Es kommt dann darauf an, welche Nutzung nach dem Willen beider Vertragsparteien überwiegen soll.

Wohnraummietvertrag oder soll andere Nutzung überwiegen?

Die Unterscheidung ist sehr wichtig, denn

  • Wenn ganz klar Wohnraum vermietet wurde, gilt meist auch ein besonderer gesetzlicher Schutz, insbesondere gegenüber Mieterhöhungen und Kündigungen

Ist neben der Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken auch eine andere Nutzung möglich?

Auch in als Wohnraum vermieteten Räumen kann teilweise eine andere Nutzung stattfinden.

  • In Räumen, die nur als Wohnraum vermietet wurden, darf eine freiberufliche Arbeit - wenn sie ohne Publikumsverkehr stattfindet - durchaus ausgeübt werden, auch ohne Erlaubnis des Vermieters
Hinweis


Wenn Sie Zweifel haben, ob für die gemieteten Räume, für die Wohnung Wohnraumschutz, das Wohnungsmietrecht gilt, und wie weit der in Ihrem Fall reicht, nehmen Sie rechtlichen Rat in Anspruch.
Kündigung Mietvertrag Mietwohnung wegen unerlaubter Benutzung 



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