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DDR-Mietvertrag für Wohnung - gelten die Regelungen noch?
Ein Mietvertrag, der vor dem 3.10.1990 über eine Wohnung in der ehemaligen DDR geschlossen worden ist, gilt auch weiterhin.
Regelungen im DDR - Mietvertrag für Mietwohnung - gilt der Mietvertrag noch?
Allerdings enthalten diese Verträge viele Regelungen nicht, die in der Bundesrepublik damals allgemein üblich waren.
Es kommt dann darauf an, welche Pflichtenverteilung das Gesetz (ursprünglich Zivilgesetzbuch der DDR) vorsah bzw. welche das BGB vorsieht.
Auch soweit entsprechende Regelungen vorhanden sind, sind teilweise andere Formulierungen zu finden.
Vertrag aus der Zeit der DDR - Regelung im Gesetz
Mit der staatsrechtlichen Vereinigung von Bundesrepublik Deutschland und Deutscher Demokratischer Republik am 3.10.1990 musste auch geregelt werden, wie zivilrechtliche Verträge, die nach DDR-Recht geschlossen wurden, nun nach dem Recht der Bundesrepublik zu behandeln sind.
Dazu wurde in einem Gesetz, das allgemein solche Rechtswechsel behandelt, dem Einführungsgesetzbuch zum BGB, ein Artikel 232 EGBGB eingefügt.
Für Mietverträge regelt § 2:
Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Regelungen in DDR-Mietverträgen gelten teilweise fort, andere wurden angepasst
Die Mieten für Wohnungen im Gebiet der ehemaligen DDR sind nach der staatsrechtlichen Vereinigung durch Übergangsverordnungen umgestellt worden auf Nettomieten und Vorschüsse für Betriebskosten und Heizkosten/Warmwasserkosten.
Besonderheiten können auch bei der Auslegung der Regelung über Schönheitsreparaturen bestehen.
- DDR-Formulierung: Malermäßige Instandsetzung. Die in DDR-Mietverträgen verwendete Formulierung "malermäßige Instandsetzung" meint dasselbe wie Schönheitsreparaturen.
​​​​​​​DDR-Mietvertrag - die malermäßige Instandsetzung während des Mietverhältnisses
Wurde jedoch nur die Pflicht zur malermäßigen Instandsetzung während des laufenden Mietverhältnisses vereinbart, so betrifft dies nicht die Schönheitsreparaturen beim Auszug - diese sind dann nicht auszuführen.
Würde jedoch bei Beendigung des Mietverhältnisses die Substanz der Wohnung gefährdet sein, was in der Regel nicht der Fall sein dürfte, dann würde dies zu einer Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen führen.
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