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Nutzung Mietwohnung - andere Nutzung der Wohnung durch Mieter

Wird die Mietwohnung nicht ausschließlich zum Wohnen von Mietern genutzt, oder soll die Wohnung künftig auch zu anderen Zwecken genutzt werden, dann müssen Mieter beachten, dass eine Erlaubnis des Vermieters für eine andere erforderlich sein kann.

Mietvertrag für Mietwohnung - immer zulässige Nutzungen der Wohnung für Mieter

Ein Wohnungsmietvertrag wird abgeschlossen, damit die Mieterin, der Mieter und ihre Haushaltsangehörigen in dieser Wohnung leben und wohnen können. Dazu gehört auch, dass sie dort Besuch empfangen dürfen, so oft sie wollen, kochen, baden oder duschen dürfen.
Benutzung der Wohnung - was darf ich als Mieter tun? 

Mieter beabsichtigt andere Nutzung der Wohnung - Erlaubnis für eine andere Nutzung

Geht es um Nutzungen, die nicht zum Wohnen gehören, dann kommt es zuerst darauf an, um welche Nutzung es geht. Einzelheiten ersehen Sie in den nachfolgenden Links zum beabsichtigten Nutzungszweck - welche Nutzung ist beabsichtigt? 

Die freiberufliche oder

gewerbliche oder

eine teilgewerbliche Nutzung. 

Die Mietwohnung ohne Erlaubnis des Vermieters nicht nur zum Wohnen nutzen ist riskant​​​​​​

Allgemein gilt für eine andere Nutzung einer Wohnung als zu Wohnzwecken (z.B. berufliche Zwecke), dass dies riskant ist und das Mietverhältnis gefährden kann. 

Denn wenn allein die Wohnnutzung vereinbart ist, dann kann eine deutlich davon abweichende Nutzung als Vertragsverletzung angesehen werden, wenn davor nich die Erlaubnis des Vermieters eingeholt worden ist.
Erlaubnis des Vermieters - Beruf in der Wohnung ausüben.

Unzulässige oder unerlaubte Nutzung der Mietwohnung - Kündigung des Vermieters

Eine nicht erlaubte Gewerbeausübung, beruflich in der Wohnung arbeiten, kann den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrages berechtigen.
Kündigung des Mietvertrags wegen Vertragsverletzung.

Nutzung der Wohnung für eine Untervermietung

Wird in der Wohnung nur gewohnt, soll aber eine Untervermietung an andere Person(en) zum Mitwohnen erfolgen, oder wurde bereits untervermietet, so ist unbedingt zu beachten -
für eine Untervermietung gelten besondere Regeln:

Untervermietung – Einzug des Untermieters ohne Erlaubnis.



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