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Teilgewerbliche Nutzung der Mietwohnung - Erlaubnis für Mieter

Eine teilgewerbliche Nutzung der Mietwohnung, d.h. dass in der Wohnung gewohnt, in Teilen der Wohnung aber auch gearbeitet wird, ist möglich. Nicht in jedem Fall benötigen Mieter für eine berufliche, teilgewerbliche Nutzung eine Erlaubnis des Vermieters.

Arbeiten in der Wohnung - Erlaubnis einer teilgewerblichen Nutzung durch Vermieter

Ob es erforderlich ist, dass der Vermieter um die Erlaubnis für die teilgewerbliche Nutzung der Wohnung gefragt werden muss, das muss geprüft werden. 

Es kann eine Rolle spielen, wie viel Fläche der Wohnung gewerblich genutzt werden soll und auch, ob die gewerbliche Nutzung eine sogenannte Außenwirkung hat. 

Dies ist sehr wesentlich für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine zu erlaubende oder nicht erlaubte Nutzung der Wohnung handelt. Eine Außenwirkung liegt bereits vor, wenn die Adresse der Wohnung als Geschäftsadresse genutzt wird, ist auch, ob von der beruflichen Tätigkeit eine Außenwirkung ausgeht: 
Anschrift der Mietwohnung - Nutzung als Geschäftsadresse durch Mieter 

Verpflichtung des Vermieters für die Erlaubnis einer teilgewerblichen Nutzung der Wohnung

Nicht jedes Arbeiten in der Wohnung bedeutet, dass es sich um eine teilgewerbliche Nutzung handelt.

Handelt es sich nur um eine berufliche Tätigkeit ohne Mitarbeiter, besteht kein wesentlicher Kundenverkehr, ist die selbständige berufliche Tätigkeit so organisiert, dass die berufliche Tätigkeit im Wesentlichen vom Schreibtisch aus erfolgt (z.B. bei einem  Journalisten etc.), dann kann es sich bei einer solchen Nutzung um eine übliche Wohnnutzung handeln, die vom Vermieter hinzunehmen wäre.

Erlaubte oder nicht erlaubte teilgewerbliche Nutzung - Streit zwischen Mieter und Vermieter

Im Rahmen einer nicht erlaubten gewerblichen Nutzung der Wohnung muss der Vermieter nachweisen, dass eine erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter vorliegt - die Interessen des Vermieters müssen in erheblichem Maße verletzt sein.

Der „vertragswidrige Gebrauch“ kann die Kündigung der Wohnung zur Folge haben, § 573 BGB

Erlaubnis für eine teilgewerbliche Nutzung der Mietwohnung vom Vermieter

Ist man sich unsicher, ob die Tätigkeit einer erlaubnispflichtigen teilgewerblichen Nutzung entspricht, dann sollte man sich hierzu fachlich beraten lassen bzw. beim Vermieter, mit Beschreibung der gewerblichen Tätigkeit, um die Erlaubnis fragen.

Nicht jeder Vermieter stellt sich quer.  Wird die Erlaubnis nicht erteilt, dann kann man sich immer noch anwaltlich beraten lassen, ob eine Erlaubnis erforderlich ist.
Beruf in der Mietwohnung ausüben - Erlaubnis des Vermieters

Teilgewerbliche Nutzung der Mietwohnung - Vermieter verlangt Gewerbezuschlag

Es kommt häufiger vor, dass Vermieter für eine teilgewerbliche Nutzung der Mietwohnung einen Gewerbezuschlag verlangen:
Gewerbezuschlag - Erhöhte Miete für teilgewerbliche Nutzung

Teilgewerbliche Nutzung der Mietwohnung - es kann ein Mischmietverhältnis sein

Man spricht dann auch von einem Mischmietverhältnis - dies ist vom Einzelfall abhängig.




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