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Vertragsänderung zum Mietvertrag - besser schriftlich vereinbart
Am sichersten ist eine Vertragsänderung zum Mietvertrag, wenn sie schriftlich vereinbart wird.
Dazu können die Vertragspartner - selbst oder durch Bevollmächtigte - gemeinsam vor Ort jeder das betreffende Schriftstück unterzeichnen.
Ebenso gut kann die eine Vertragsseite allein zwei Exemplare des Schriftstücks unterzeichnen und diese dem anderen zur Gegenzeichnung zurückschicken, der dann seinerseits ein unterschriebenes Vertragsexemplar möglichst umgehend an den ersten zurückschicken muss.
Mehrere Beteiligte müssen an einer Vertragsänderung zum Mietvertrag mitwirken
- Wichtig: Sind auf einer Vertragsseite mehrere Personen beteiligt - also mehrere Mieter oder mehrere Personen auf Vermieterseite -, dann müssen an der Vertragsänderung auch auf jeder Seite alle Personen mitwirken, indem sie selbst unterzeichnen oder einen Unterzeichner bevollmächtigt haben.
Die Vertragsänderung zum Mietvertrag einer Mietwohnung gut dokumentieren
Im Ergebnis kann dann jede Vertragspartei die Vereinbarung zu ihren Unterlagen nehmen und damit jederzeit beweisen, dass die Vertragsänderung wirksam zustande gekommen ist.
- In der Änderungsvereinbarung sollte in jedem Fall auf den ursprünglichen Vertrag verwiesen werden, und es sollte ausdrücklich dort stehen, dass der Vertrag ansonsten unverändert weiter gilt.
Umgekehrt sollte auch der ursprüngliche Vertrag auf die Zusatzvereinbarung hinweisen. - Wenn die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart haben, dass wesentliche Vertragsänderungen schriftlich festgehalten werden sollen, etwa durch eine wirksame Schriftformklausel im Mietvertrag, dann sollte das auch so geschehen.
- Auch sonst ist bei wesentlichen Vertragsänderungen wie Wechsel der Mietparteien, Änderungen am Mietgegenstand, Änderung der Mietzeit und Vereinbarungen zur Miethöhe dringend die Schriftform zu empfehlen.
Änderung des Mietvertrags jederzeit möglich
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