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Putzrisse, feine Risse in Decke, Wand Mietwohnung - Renovierung
Wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat, dann taucht öfter die Frage auf, wer für die Beseitigung von (feinen) Putzrissen in Decken oder Wänden verantwortlich ist.
Setzungsrisse - Putzrisse in Wänden und Decken muss in der Regel der Vermieter beseitigen
Bauartbedingte Risse in Decken und Wänden - oft sogenannte Setzungsrisse - sind nicht vom Mieter zu beseitigen, auch wenn die Schönheitsreparaturen vom Mieter auszuführen sind, denn solche Rissbildungen entstehen gerade nicht durch die Nutzung der Wohnung.
Spannungsrisse - Ganz feine Risse, Haarrisse können durch Renovierung geschlossen werden
Wenn es sich um ganz feine Risse, sogenannte Haarrisse handelt, kann das anders sein.
- Denn solche Risse können auch durch Spannungen im Anstrich entstehen.
Außerdem können sie vielleicht einfach durch sorgfältigen Farbauftrag bei den Malerarbeiten beseitigt werden.
Teilweise haben Gerichte entschieden, dass in solchen Fällen der Mieter nicht die Schönheitsreparaturen verweigern darf mit der Begründung, der Vermieter müsse erst mal die (feinen) Risse beseitigen.
Haarrisse im Anstrich, Farbe - oft vom Mieter im Rahmen der Renovierung zu beseitigen
Es kommt dann darauf an, ob die Verpflichtung, die im Mietvertrag steht, wirksam ist.
Wäre die Klausel unwirksam, dann muss nicht renoviert werden. Daher die Vereinbarung prüfen.
Wenn in einer Formularklausel vereinbart wäre, dass sich der Mieter im Rahmen der auszuführenden Schönheitsreparaturen verpflichtet, Putzrisse zu beseitigen, würde schon das die Klausel möglicherweise insgesamt unwirksam machen.
Wenn die Unwirksamkeit vorliegt, dann wären ggf. keine Schönheitsreparaturen auszuführen
Auch wenn im Mietvertrag individuell vereinbart wäre, dass man als Mieter Putzrisse selbst beseitigen muss, sollte geprüft werden, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist.
Einzug in unrenovierte Wohnung:
Mietwohnung war bei Einzug unrenoviert - keine Renovierungspflicht
Die Regelung zur Übernahme der Schönheitsreparaturen sollten Sie immer fachlich prüfen lassen, denn in den letzten Jahren sind viele Vereinbarungen vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt worden, z.B. Schönheitsreparaturen, Klausel: Wohnung ist frisch zu renovieren
Redaktion
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