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Betriebskostenabrechnung Mietwohnung- Kosten der Öltankreinigung
Reinigungskosten des Öltanks können umlagefähige Betriebskosten sein, wenn die Tragung der Betriebskosten für die MIetwohnung vereinbart ist.
Betriebskosten der Öltankreinigung sind Kosten der Heizungsanlage
Solche Kosten gehören zu den Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage (Betriebskostenverordnung).
Öltankreinigung als Betriebskosten der Mietwohnung
Betriebskosten für eine Öltankreinigung dürfen auf die Mieter von Mietwohnungen umgelegt werden, wenn sie in einer gewissen Regelmäßigkeit anfallen.
Regelmäßig bedeutet im Fall der Öltankreinigung aber nicht jährlich, denn eine Reinigung (Beseitigung des Ölschlamms) wird ca. alle 5 bis 7 Jahre ausgeführt.
- Selbst ein solch langer zeitlicher Abstand entspricht in diesem Fall einer "gewissen Regelmäßigkeit".
- Trotz dieses langen Zeitraums sind die Kosten der Öltankreinigung dann vom Mieter zu tragende Betriebskosten.
Der Vermieter muss die Kosten einer Öltankreinigung nicht über mehrere Jahre verteilen, er darf die gesamten Kosten für das Jahr abrechnen, in dem sie entstanden sind.
Wann sind Kosten der Öltankreinigung keine umlagefähigen Betriebskosten?
Dies kann der Fall sein, wenn z.B. bei einer vorgeschriebenen Überprüfung durch einen technischen Überwachungsverein festgestellt wird, dass der Öltank eine neue Innenhülle braucht oder für den Korossionsschutz neu beschichtet werden muss.
Wird im Rahmen der Ausführung solcher Arbeiten eine Öltankreinigung erforderlich, dann handelt es sich um Kosten, die im Rahmen der Instandhaltungspflicht des Vermieters anfallen - dann dürfen die Kosten der Öltankreinigung nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.
Betriebskostenabrechnung - Prüfkosten Öltank durch einen technischen Überwachungsverein
Die Prüfkosten eines technischen Überwachungsvereins für einen Öltank sind umlagefähige Betriebskosten.
Redaktion
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