Musterbriefe, Mustervorlagen
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
- Musterverträge
​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Anwalt finden
Abrechnung Kaution, Freigabe oder Verwertung - Ende Mietvertrag
Die Kaution, Mietsicherheit dient dazu, dass der Vermieter, dem berechtigte Ansprüche aus dem Mietverhältnis zustehen, nicht deshalb leer ausgeht, weil der Mieter z.B. vermögenslos ist.
Die Mietsicherheit soll daher bis zum Ende des Mietvertrages in der zulässigen Höhe bestehen bleiben.
Mietvertragsende - Kaution für die Wohnung ist vom Vermieter abzurechnen, zurückzuzahlen
- Am Ende des Mietvertrages muss der Vermieter über die Kaution und die aufgelaufenen Zinsen abrechnen:
- Mietkaution - Höhe der Zinsen
Auf dieser Seite finden Sie auch einen Link zu einem Kautionsrechner.
Kaution und Zinsen - Pflichten des Vermieters.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Abrechnung auch in der Weise erfolgen kann, dass der Vermieter am Ende mitteilt, ob er noch Forderungen geltend machen will - und welche -, oder dass er einen Teilbetrag der Kaution dafür einbehält, oder dass er sogar die Kaution insgesamt einbehält und eine darüber hinausgehende Forderung geltend macht.
Von wem kann die Kaution für die Mietwohnung zurückgefordert werden?
- Normalerweise fordern Mieter die Kaution vom demjenigen zurück, der am Schluss des Mietverhältnisses Vermieter ist. Es kann aber auch sein, dass sich die Mieter an jemand anderes wenden müssen.
Prüfung, von wem die Abrechnung / und Auszahlung der Kaution verlangt werden kann.
Einbehaltung oder Verwertung der Kaution wegen Forderungen des Vermieters
Bestehen Forderungen seitens des Vermieters aus dem Mietverhältnis, dann kann der Vermieter diese mit der Kaution aufrechnen, verrechnen, sogar dann, wenn der Mieter solche Forderungen nicht anerkannt hat:
Kaution am Ende des Mietvertrags - Vermieter hat Forderungen.
Ende Mietvertrag - Vermieter hat in angemessener Zeit über die Kaution abzurechnen
Der Vermieter muss in angemessener Zeit die Abrechnung der Kaution vornehmen, so der Bundesgerichtshof. Dem Vermieter steht eine Frist für die Abrechnung der Kaution zu.
Als Anhaltspunkt nimmt man meist bis sechs Monate nach Rückgabe der Mieträume. Das ist aber keine verbindliche Frist.
- Nach Verrechnung, Aufrechnung von Forderungen ist der restliche Kautionsbetrag auszuzahlen bzw. freizugeben.
Steht noch eine Abrechnung aus, z.B. wegen Betriebskosten, dann kann der Vermieter bis zur Abrechnung der Nebenkosten einen angemessenen Teil für zu erwartende Nebenkosten aus der Kaution zurückbehalten.
Keine Forderungen aus dem Mietvertrag - Kaution herausgeben, Freigabe der Mietsicherheit
Bestehen keine Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis (mit mietfremden, anderen Forderungen darf nicht aufgerechnet werden), dann muss er die Kaution zuzüglich der Zinsen auszahlen oder die Sicherheit (z.B. eine Bürgschaft) freigeben.
Lesetipps zum Thema
Während des Mietverhältnisses darf der Vermieter nicht ohne weiteres die Kaution verwerten.
Verjährung von Betriebskostennachzahlungen
Kaution Mietvertragsende - Forderungen verrechnen nicht immer möglich
Höhe der Kaution - Wie viel Kaution darf der Vermieter verlangen?
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: