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Kaution für Mietwohnung - Forderungen des Vermieters - Einbehalt
Haben Mieter einer Mietwohnung eine Kaution bezahlt, dann kann der Vermieter am Mietvertragsende noch offene Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter von der Kaution abziehen.
Vermieter nutzt Kaution für vom Mieter nicht anerkannte Forderungen
- Das gilt nach einem neueren Urteil des BGH auch für Forderungen, die vom Mieter nicht anerkannt bzw. gerichtlich festgestellt sind:
Kaution - Abrechnung - Aufrechnung von Forderungen durch Vermieter
Es kann natürlich sein, dass der Vermieter noch höhere Gegenansprüche geltend macht, als die Kautionssumme überhaupt beträgt.
Dann wird der Vermieter die Kaution komplett einbehalten und den Betrag, den er darüber hinaus meint beanspruchen zu können, vom Mieter (bzw. vom Bürgen) verlangen, ggf. auch gerichtlich geltend machen.
Vermieter verwendet Kaution der Wohnung für Forderungen, Schadenersatz
- Über solche Ansprüche entsteht oft Streit, wegen auszuführender Schönheitsreparaturen - aber nicht immer sind diese auszuführen:
Wohnungsrückgabe Mietwohnung - Renovierungspflicht für Mieter? - Oder weil Renovierungsarbeiten, Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht sind:
Schadenersatz vom Mieter - nicht fachgerechte Renovierung Wohnung - Oder wegen angeblicher Schäden, die aber einer normalen Abnutzung entsprechen:
Wohnungsrückgabe - kein Schadenersatz für normale Abnutzung
Wenn der Vermieter mit (angeblichen) Ansprüchen aufrechnet, Sie damit nicht einverstanden sind: Die Verwertung der Kaution anwaltlich prüfen lassen.
Einbehalt Kaution - Vermieter der Wohnung nutzt Kaution, macht Forderungen geltend
- Ist eine Barkaution geleistet worden, muss der Vermieter hierzu über die Kaution nebst Zinsen abrechnen, seine eigenen (vermeintlichen oder tatsächlichen) Gegenansprüche beziffern, von der Kautionssumme abziehen und den Restbetrag der Kaution auskehren.
- Hat der Mieter ein Sparguthaben verpfändet, dann kann der Vermieter auf das Guthaben zugreifen, seine Ansprüche hieraus bedienen, muss gegenüber dem Mieter abrechnen und den verbleibenden Betrag zurückzahlen:
Ende des Mietvertrags - Kaution abrechnen, freigeben oder verwerten - Ist Sicherheit durch Bürgschaft gegeben worden, kann sich der Vermieter an den Bürgen wenden und von diesem Zahlung verlangen:
Bürgschaft - Vermieter nimmt Bürgen in Anspruch
Nur Forderungen aus dem Mietverhältnis darf der Vermieter von der Kaution einbehalten
Abziehen darf der Vermieter nur Forderungen aus dem Mietverhältnis, nicht aber aus anderen Gründen entstandene mietfremde Forderungen:
Kaution Mietvertragsende - Forderungen verrechnen nicht immer möglich.
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Redaktion
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