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Mietvertrag für Mietwohnung - vereinbarter Vertragszweck für Nutzung

Die Vertragsparteien vereinbaren normalerweise den Vertragszweck für die Nutzung der Mietwohnung. Der Vertragszweck wird meist im schriftlichen Mietvertrag festgelegt.

Ist die Mietwohnung nur zum Zweck des Wohnens vermietet?

Ob ein Haus, eine Wohnung oder einzelne Räume nur zum Zweck des Wohnens vermietet wurden, ergibt sich daraus, was vereinbart wurde oder auch daraus, wie eine Wohnung tatsächlich genutzt wird: 
Mischmietverhältnis - Gemischte Nutzung, Wohnen und Gewerbe.

Andere Nutzungen durch Mieter sind zulässig, insbesondere wenn dies im Mietvertrag oder einer späteren Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt ist.
Inhalt schriftlicher Mietvertrag - was muss mindestens geregelt sein? 

Weder die Ãœberschrift "Wohnraummietvertrag" noch ausdrückliche Formulierungen wie "Ãœberlassung als Wohnraum" bedeuten unbedingt, dass dies der gewollte Vertragszweck ist. 
Mietwohnung nicht nur zum Wohnen nutzen, was beachten?

Ist eindeutig für die Wohnung, für Räume eine Wohnnutzung vereinbart, dann ergibt sich daraus, dass insbesondere gewerbliche Nutzungen in der Regel ausgeschlossen sind:
Gewerbeausübung, beruflich arbeiten in der Mietwohnung

Mietvertrag für Wohnung - nicht jede berufliche, teilgewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen

Aber auch ohne besondere Vereinbarung mit dem Vermieter können Mieter in ihrer Mietwohnung beruflich arbeiten:
Freiberufliche Nutzung der Mietwohnung - Erlaubnis erforderlich? 
Homeoffice - berufliches Arbeiten in der Mietwohnung ​​​​​

Vertragszweck Wohnraum beim mündlich geschlossenen Mietvertrag und faktischen Vertrag

Auch bei einem mündlich geschlossenen Mietvertrag und sogar beim faktischen Mietvertrag kann eine klare Festlegung vorliegen, dass Wohnraum überlassen wird, es kann aber schwierig sein, dies zu beweisen.

Mietvertrag für Wohnung - Vertragszweck für Nutzung nicht ausdrücklich festgelegt

Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung im Mietvertrag, dann kann sich der vereinbarte Vertragszweck „aus den Umständen“ des Vertragsabschlusses ergeben:

  • Wenn z.B. an eine Familie Räumlichkeiten, eine Wohnung vermietet ist, dann ist damit im Zweifel eine Vermietung als Wohnraum vereinbart.
  • Auch ein Untermietvertrag kann ausschließlich und üblicherweise den Zweck haben, Wohnraum zu vermieten: 
    Vertragspartner des Untermieters ist der Hauptmieter 
Hinweis


Besondere Regelungen gelten für die Überlassung zum vorübergehenden Gebrauch, für Betreutes Wohnen, Wohnen in einem Wohnheim, aber auch für die Vermietung von möblierten Räumen, wenn der Vermieter selbst in derselben Wohnung wohnt.



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