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Mietvertrag über Wohnraum von Wohlfahrtsträger, sozialer Einrichtung
Mieter, die durch Behörden oder soziale Träger, Wohlfahrtsträger mit Wohnraum versorgt wurden, haben oft eingeschränkte Mieterrechte.
Soziale Einrichtungen stellen eine Wohnung, Wohnraum zur Verfügung
Menschen, die aus besonderen Gründen selbst keinen Wohnraum finden können, werden manchmal durch öffentliche Einrichtungen oder die Träger der Wohlfahrtspflege mit Wohnraum versorgt.
Das betrifft z.B. Menschen, die von körperlicher oder geistiger Behinderung oder auch Altersdemenz betroffen, oder weil sie obdachlos geworden sind und aus eigener Kraft keinen Mietvertrag bekommen und deshalb dringenden Wohnbedarf haben.
Für solche Fälle kaufen, bauen oder mieten die Gemeinden oder soziale Träger – z.B. das Deutsche Rote Kreuz oder kirchliche Einrichtungen – Wohnungen mit dem Zweck, diese Wohnungen Hilfebedürftigen zu überlassen.
Mietvertrag für Wohnung, Wohnraum wird mit einem Wohlfahrtsträger geschlossen
Mit dem einzelnen Bewohner wird dann ein Wohnungsmietvertrag geschlossen.
Zwar gilt auch für diesen Mietvertrag das Wohnraummietrecht. Aber bestimmte Schutzvorschriften sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Meist steht der Hinweis auf die Einschränkungen des sozialen Mietrechts in dem Mietvertrag selbst. Wenn der Mieter die deutsche Sprache nicht ausreichend spricht oder aus anderen Gründen diese Hinweise nicht verstehen kann, muss er auf geeignete Weise belehrt worden sein.
Schauen Sie auch zu weiteren Einzelheiten bei: Zwischenvermieter - Zwischenvermietung von Wohnraum
Mietvertrag über Wohnung, Wohnraum von sozialer Einrichtung - Mieterrechte eingeschränkt
Der Träger der Einrichtung kann den Mietvertrag zeitlich begrenzen,
er kann ohne Einschränkung die Miete erhöhen ,
er muss für die Kündigung des einzelnen Mietvertrages kein berechtigtes Interesse nachweisen.
Das gilt aber nur, wenn der
- Träger der Einrichtung eine staatliche oder kommunale Einrichtung ist, oder ein staatlich anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege, und
- ein Mietvertrag geschlossen wird (das ist nicht immer der Fall), und
- der Mieter / die Mieterin beim Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich um solchen Wohnraum handelt und dass deswegen kein Kündigungsschutz und kein Schutz vor Mieterhöhungen besteht.
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