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Diskriminierung - Abweisung von Bewerbern bei der Wohnungssuche 

Schon die deutsche Verfassung sieht die Gleichbehandlung der Menschen vor und verbietet ausdrücklich die Diskriminierung bestimmter Personengruppen.

Diskriminierungsgesetz - allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Es gibt aber - aufgrund einer Richtlinie der Europäischen Union - seit 2006 auch ein Gesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, (teilweise auch Antidiskriminierungsgesetz genannt). 

Mietvertrag bekommen - Antidiskriminierungsgesetz verbietet Benachteiligung  

Die Diskriminierung ist verboten auf Grund: 

  • der Rasse,
  • der ethnischen Herkunft,
  • des Geschlechts,
  • der sexuellen Identität,
  • der Religion oder Weltanschauung,
  • des Alters
  • oder wegen einer Behinderung.

​​​​​​​Muss sich jeder Vermieter von Wohnungen an das Antidiskriminierungsgesetz halten?

Grundsätzlich gilt das Gesetz nur für Vermieter, die mehr als 50 Wohnungen vermieten,§ 19 Abs. 5 Satz 3 AGG, allerdings mit einer wichtigen Ausnahme:

  • Strikt verboten ist jedem Vermieter, einen Bewerber wegen seiner Rasse oder seiner ethnischen Herkunft zu benachteiligen. 

Diskriminierung - Benachteiligungsverbot auch beim Mietvertragsabschluss

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll eine bessere Durchsetzung des Diskriminierungsverbots gerade bei Vertragsabschlüssen zwischen Privaten erreichen, ausdrücklich auch beim Abschließen von Mietverträgen. Der Vermieter darf also keinen Bewerber abweisen aufgrund eines der vorgenannten Punkte, es sei denn, es gibt eine besondere persönliche Nähe, z.B. bei Vermietung eines Zimmers, einer Einliegerwohnung, oder wenn der Vermieter selbst auf dem Grundstück wohnt, auf dem auch die zu vermietende Wohnung liegt. 

Abschluss Mietvertrag - Wenn das Antidiskriminierungsgesetz anwendbar ist

  • Wenn das Antidiskriminierungsgesetz anwendbar ist, dann kann daraus für den verbotswidrig abgewiesenen Bewerber / Mieter ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld entstehen.
  • Es gibt aber bisher keine gefestigte Rechtsprechung, dass der abgewiesene Mieter auch den Vertragsschluss erzwingen kann.

Wenn gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen wird, mus der Betroffene das beweisen

Grundsätzlich muss der abgewiesene Mieter beweisen, dass er wegen eines der genannten Merkmale diskriminiert worden ist. Allerdings reicht es zunächst aus, wenn der abgewiesene Bewerber Indizien (also Hinweise) angibt, die auf eine verbotswidrige Diskriminierung schließen lassen. Dann muss der Vermieter Gegenbeweise vorbringen, die diesen Vorwurf entkräften.

  • Auch während des laufenden Vertrages darf der Vermieter Sie nicht diskriminieren.
  • Das Gesetz setzt eine ausdrückliche Frist von zwei Monaten. Innerhalb dieser Frist muss ein Verstoß "geltend gemacht" werden, was jedenfalls bedeutet, dass bei dem Anspruchsgegner ein entsprechendes Schreiben vorliegen muss.  
Hinweis

Nehmen Sie frühzeitig fachkundigen Rat in Anspruch. Es kann entscheidend sein, zu klären, welche Umstände für eine Diskriminierung sprechen und auch dafür zu sorgen, dass Beweismittel nicht verloren gehen, z.B. Zeugen sich auch noch Monate später an diese Umstände erinnern.

Hinweis

In manchen Bundesländern könen Sie auch nicht ohne weiteres eine Klage erheben, sondern müssen sich zunächst an eine Schlichtungsstelle wenden.

  



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