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Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises für Wohnung, Haus

Es besteht meist die Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises durch den Eigentümer bzw. den Vermieter, wenn ein Gebäude neu vermietet, verkauft, verpachtet wird.

Ausnahmen für die Vorlage eines Energieausweises

Der Energieausweis muss nicht vorgelegt werden für:

  • kleine Gebäude mit bis zu 50 m² Nutzfläche,
  • unter Denkmalschutz stehende Gebäude,
  • Ferienhäuser, Ferienwohnungen,
  • Gebäude, die nicht regelmäßig beheizt werden.

Abschluss des neuen Mietvertrags - Vorlage des Energieausweises ist Pflicht für Vermieter 

Trifft keine Ausnahme zu: 

die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises besteht schon seit dem 1.5.2014. Mieter sollen einschätzen können, ob die angebotene Wohnung, hohe Kosten für Energie verursachen wird. 

Neue Regeln für Energieausweise

Seit dem 1. Mai 2021 gelten neue Regeln für Energieausweise.

Energieausweise, die im Jahr 2011 oder früher ausgestellt wurden, können ungültig sein. Die Bestimmungen für Energieausweise waren bisher in der EnEV (Energieeinsparverordnung) festgelegt.

  • Das Gebäudeenergiegesetz ist seit dem 1.11.2020 die neue gesetzliche Grundlage für Energieausweise.
  • Bei bestehenden Mietverhältnissen besteht nachträglich kein Anspruch auf Vorlage eines Energieausweises, erst bei einem Nutzer-/Mieterwechsel.

Neue Bestimmungen für den Inhalt von Energieausweisen seit Mai 2021

Seit Mai 2021 müssen Angaben zur energetischen Bewertung der Immobilien im Energieausweis enthalten sein:

  • Die Höhe der Treibhausgas-Emissionen  (CO2).
    Relevant sind die Änderungen für Energieausweise, die im Jahr 2011 oder früher ausgestellt worden sind, da die Nachweise nur zehn Jahre lang gültig sind.
  • Wie bisher gibt es für Vermieter / Eigentümer die Wahl zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis.  Was Vermieter beachten müssen: Bei verbrauchsorientierten Energieausweisen müssen Angaben zur energetischen Bewertung der Immobilie enthalten sein.
  • Verstöße gegen die neuen Pflichten können mit Bußgeldern durch die Bauaufsichtsbehörde bestraft werden. 

Bereits Immobilienzeigen müssen Kerndaten des Energieausweises beinhalten

Bereits in Immobilienanzeigen, wenn es um die Vermietung geht (oder den Verkauf) müssen Kerndaten des Energieausweises genannt werden.

Höhe der Energiekosten vom Zustand des Hauses, der Heiztechnik abhängig

​​​​Die Höhe der Energiekosten ist abhängig davon, wie gut die Heizungsanlage und die Anlage für die Warmwasserbereitung ist, wie viel Energie dort also verbraucht wird und wie effektiv sie in Wärme umgesetzt wird.
Andererseits spielt eine Rolle, wie viel von der Wärme ungenutzt wieder verloren geht, z.B. durch eine fehlende Dämmung zum Dach hin, über dem Kellergeschoss bzw. an der Kellerdecke, schlechte Fenster, ungedämmte Rohrleitungen, schlecht isolierende Außenwände. 

Hinweis


Ein bedarfsorientierter Energieausweis wird berechnet nach der vorhanden Bausubstanz.
Ein verbrauchsorientierter Energieausweis geht von dem tatsächlichen Verbrauch der letzten Jahre aus.

Was bedeuten die Eintragungen im Energieausweis?

Die Erläuterungen zu den wichtigsten Werten finden Sie hier: 
Energieausweis - die wichtigsten Werte 

Auf die Vermieter soll die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises die Wirkung haben, dass sich die Eigentümer darum bemühen, die Energiekosten der Immobilie zu reduzieren.

Hinweis


Die Kosten der Erstellung eines Energieausweises hat immer der Vermieter zu tragen.

Mietrechtliche Ansprüche wegen falscher Werte im Energieausweis

Ansprüche des Mieters gegen seinen Vermieter ergeben sich aus falschen Werten in einem Energieausweis nicht bzw. wären eventuell nur möglich, wenn der Energieausweis tatsächlich Bestandteil des Mietvertrages wäre - das ist äußerst selten:
Mietrecht - Angaben im Energieausweis, Werte stimmen nicht

Vermieter legt bei der Anmietung, Besichtigung keinen Energieausweis vor 

Legt der Vermieter seinem Mieter bzw. einem zukünftigen Mieter keinen Energieausweis vor, so ist es möglich, diesen Verstoß anzuzeigen, wenn die Verpflichtung zur Vorlage des Energieausweises (GEG §80 Abs. 3) besteht. 

Die unterlassene Vorlage des Energieausweises stellt nach GEG § 108 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 13 eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann ein Bußgeld bis zu 10.000 EUR drohen.

Vorlage eines Energieausweises durchsetzen

Es kann durchaus genügen, einen Vermieter schriftlich zur Aushändigung des Energieausweises (bzw. einer Kopie) aufzufordern und gleichzeitig anzudrohen, dass ansonsten eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Gebäudeenergiegesetz erfolgt. 

Hinweis


Wird kein Energieausweis vorgelegt, so hat dies keine Auswirkung auf einen abgeschlossenen Mietvertrag, da in der Regel keine mietvertragliche Pflicht zur Vorlage des Energieausweises vereinbart ist. 


​​​​​​​


      Redaktion


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