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Ratgeber Untervermietung
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Eigenbedarf vorgetäuscht - Mietdifferenz als Schadenersatz
Vorgetäuschter Eigenbedarf kann dazu führen, dass der Mieter einen Anspruch auf Schadenersatz hat, insbesondere für die durch einen neuen Mietvertrag für eine andere Wohnung entstehende Mietdifferenz.
Eigenbedarfskündigung - Eigenbedarf vorgetäuscht
Wenn ein Mieter aufgrund einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters aus der Wohnung ausgezogen ist und sich herausstellt, dass der Eigenbedarf tatsächlich gar nicht bestand, sondern vorgetäuscht war, dann kann die betroffene Mieterseite Schadensersatz verlangen.
Lassen Sie sich sorgfältig beraten. Es ist nicht einfach, einen vorgetäuschten Eigenbedarf nachzuweisen (der Vermieter wird Gründe angeben, warum der Eigenbedarf angeblich nicht realisiert werden konnte), und es kann um erhebliche Geldbeträge gehen.
Eigenbedarf vorgetäuscht - Beispiele für Schadenersatzanspruch
Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf wegen höherer Mietzahlung in neuer Wohnung
Wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs kann der Mieter alle finanziellen Nachteile ersetzt verlangen, die durch die unberechtigte Kündigung entstanden sind.
- Ist die neue Wohnung, die der Mieter anmieten musste, teurer ist als die bisherige, kann zum Schadensersatz auch die entstehende Mietdifferenz zählen.
- Hat die bisherige Wohnung, für die fälschlich Eigenbedarf angemeldet wurde, z.B. EUR 850,00 monatlich gekostet, die neue aber EUR 980,00, dann beträgt die monatliche Mietdifferenz
EUR 130,00.
Sind allerdings die Flächen der alten und der neuen Wohnung unterschiedlich, oder ist die neue Wohnung besser (oder schlechter) ausgestattet oder schlechter gelegen als die gekündigte Wohnung, wird es etwas komplizierter, die Höhe einer Mietdifferenz als Schaden festzustellen und Schadenersatz zu fordern. Ggf. muss zu dieser Frage ein Gutachten erstellt werden. Lassen Sie sich anwaltlich zu dieser Problemstellung beraten.
Vorgetäuschter Eigenbedarf - höhere Miete des Mieters, Mietdifferenz als Schadenersatz
Zur Frage, wie lange der Vermieter eine solche Mietdifferenz ersetzen muss, gibt es keine gesetzliche Regelung und auch keine einheitliche Rechtsprechung der Gerichte.
- Manche Gerichte gehen von einer Höchstdauer des Schadensersatzes von dreieinhalb oder vier Jahren aus.
- Man kann sich aber auch daran orientieren, wie lange der Mieter in der gekündigten Wohnung im Normalfall noch gewohnt hätte, also an der wahrscheinlichen Nutzungsdauer der gekündigten Wohnung. Diese wird anhand diverser Befragungen und Erhebungen jedenfalls für größere Familienwohnungen in Deutschland mit ca. 10 Jahren angesetzt. Das ergäbe im obigen Beispiel EUR 130,00 x 12 Monate x 10 Jahre = EUR 15.600,00.
Redaktion
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