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Als Tagesmutter selbständig Arbeiten in der Mietwohnung

Mietverträge über Wohnraum sind von Gewerbemietverträgen zu unterscheiden. Was gilt, wenn die Mietwohnung auch zum Arbeiten genutzt werden soll, z.B. für eine berufliche Tätigkeit als Tagesmutter?

In der Mietwohnung als Tagesmutter Kinder betreuen - erlaubte Nutzung? 

Die Betreuung fremder Kinder in der Mietwohnung kann für eine Tagesmutter eine erlaubte Nutzung der Mietwohnung sein. Es kommt darauf an, ob die Tätigkeit einer allgemeinen Wohnnutzung entspricht. Ist das nicht so, dann kann die Erlaubnis des Vermieters, oder ein Beschluss der anderen Miteigentümer einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) nötig sein. 

  • Die Abgrenzung der Rechtsprechung hilft im Einzelfall nicht immer weiter. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob es bei den geschäftlichen Aktivitäten zu einer sogenannten Außenwirkung kommt oder nicht.

Kinderbetreuung in der Mietwohnung - Erlaubnis vom Vermieter erforderlich?

Wirkt sich die Tätigkeit aufgrund von Lärm oder Kunden- und Publikumsverkehr auch auf die anderen Mieter aus, dann soll die Tätigkeit genehmigungspflichtig sein. 

  • Wird die Tätigkeit so organisiert, dass ein Unterschied zur normalen Wohnnutzung nicht besteht, soll sie vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst sein. Eine Genehmigung ist dann nicht nötig. 

Bei einem Vergleich der bundesweiten Rechtsprechung zur Kinderbetreuung in klassischen Mietwohnungen zeigt sich, dass jedenfalls die Betreuung von 5 Kindern genehmigungspflichtig sein dürfte. 

Eine Betreuung von 2 Kindern in einer gewöhnlichen Dreizimmerwohnung kann aber genehmigungsfrei sein, wenn dies einer Wohnnutzung vergleichbar ist. 

Als Tagesmutter Kinder in der Wohnung betreuen - der Einzelfall muss beurteilt werden

Was im Einzelfall gilt, kann pauschal nicht beantwortet werden, denn der Einzelfall ist für die Beurteilung entscheidend, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, für die eine Erlaubnis eingeholt werden muss. Eine von der Tätigkeit ausgehende Lärmbeeinträchtigung kann dazu führen, dass die Tätigkeit nicht ausgeübt werden darf. Wurde eine Erlaubnis erteilt, so kann der Vermieter diese, falls es durch die Tätigkeit zu störendem Lärm kommt auch widerrufen.

Als Tagesmutter für die Tätigkeit werben - Kündigungsrisiko für die Wohnung

Zu beachten ist immer, dass die aktive Bewerbung der Tätigkeit als Tagesmutter, z.B. im Internet oder in der Zeitung für Vermieter ein Kündigungsgrund darstellen kann, wenn keine Erlaubnis für die Tätigkeit vorliegt - die aktive Werbung entfaltet nämlich eine "Außenwirkung". Weitere Einzelheiten:
Anschrift der Mietwohnung als Geschäftsadresse nutzen 

Frauke Roßmann, Rechtsanwältin
10967 Berlin
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