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Heizkostenabrechnung - Leerwohnungen, unbewohnte Wohnungen 

Leerstand im Haus, Wohnungen sind nicht bewohnt. Normalerweise findet in unbewohnten Wohnungen kein Verbrauch von Heizkosten und Warmwasserkosten statt. 

Zahlung von Heizkosten bei Leerstand in Wohnungen 

Verbrauchskosten für Heizung und Warmwasser fallen in der Leerwohnung vielleicht nicht an

Stehen im Haus Wohnungen leer, so wird dort meist weder Heizwärme noch Warmwasser verbraucht. Das kann aber anders sein, wenn die Heizkörper auf kleiner Stufe angeschaltet bleiben, z.B. um im Winter das Ausfrieren zu verhindern, oder wenn Bauarbeiten ausgeführt werden, es kann dann sogar auch Warmwasser in der Wohnung verbraucht werden.

In leerstehenden Mietwohnungen wird Wärme verbraucht

  • Wird in Leerwohnungen geheizt und/oder Warmwasser verbraucht:
    Dies sollte beweiskräftig festgehalten werden, z.B. mit Hilfe anderer Bewohner des Hauses, die dies als Zeugen bestätigen können.
  • Schreiben Sie Ihren Vermieter an und bitten Sie ihn, den entsprechenden Verbrauch festzuhalten, damit dieser in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden kann.

Heizkosten - Verbrauchskosten der bewohnten Wohnungen durch Leerwohnungen höher?

Wird die Leerwohnung nicht beheizt, dann fließt aus den benachbarten Wohnungen über Decken, Wände, Fußböden Wärme in die Leerwohnung ab (Transmissionswärme), die Wärmeverluste der Leitungen werden von weniger Mietern getragen, sind vielleicht sogar höher, wenn in der kalten Leerwohnung Leitungen nicht gedämmt sind.

Teilweise erkennen die Gerichte an, dass die Mieter beim Verbrauch entlastet werden müssen.

  • Besonders, wenn mehrere Wohnungen im Haus bzw. innerhalb der Wirtschaftseinheit leer stehen, oder über längere Zeit, sollten Sie fachkundigen Rat in Anspruch nehmen, wie die Gerichte in Ihrer Region mit Leerstand bei der Heizkostenabrechnung umgehen.

Grundkosten der Heizung bei unbewohnten Wohnungn muss der Vermieter zahlen

Die Grundkosten der Heizung oder der Versorgung mit Warmwasser muss grundsätzlich der Vermieter für die Leerwohnungen tragen.

  • Wenn Sie Ihre Betriebskostenabrechnung, Heizkostenabrechnung prüfen lassen, teilen Sie dem Prüfer möglichst mit, welche Wohnungen von wann bis wann in der Abrechnungsperiode leer standen.



Redaktion


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