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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
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Betriebskosten Warmwasser - Eichung Warmwasserzähler alle fünf Jahre
Der Warmwasserverbrauch der Mietwohnung wird in der Regel durch Warmwasserzähler, Wasseruhren gemessen - die Eichung der Warmwasserzähler ist vorgeschrieben.
Messergebnis des Warmwasserzählers als Grundlage für die Abrechnung des Verbrauchs
Die Messung solcher Zähler gilt als Nachweis für die Abrechnung des Warmwasserverbrauchs gegenüber Mietern.
- Das gilt aber nur dann, wenn der Warmwasserzähler geeicht ist.
- Was gilt, wenn der Warmwasserzähler nicht geeicht, die Eichfrist überschritten ist:
Heizkostenabrechnung - Warmwasserzähler nicht geeicht
Zeitraum für die Eichung der Warmwasseruhren regelt das Mess- und Eichgesetz
Das Mess- und Eichgesetz bestimmt, dass Warmwasserzähler alle fünf Jahre geeicht werden müssen. Der Eichungszeitpunkt ist auf dem Zähler festgehalten.
- Die Frist endet immer erst am Ende des entsprechenden Kalenderjahres.
Eichkosten des Warmwasserzählers als Betriebskosten
Eichkosten können als Betriebskosten umgelegt werden:
Betriebskosten - Eichkosten für Wärmezähler, Warmwasseruhren
Der Vermieter kann auch den Zähler gegen einen frisch geeichten austauschen und diese Kosten als Betriebskosten abrechnen.
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