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Musterbrief - Erlaubnis für Zusammenziehen in Mietwohnung

Die Erlaubnis zum Einzug der Freundin oder des Freundes, des Partners, der Partnerin in die Wohnung müssen Mieter immer noch beim Vermieter einholen,

  • der Vermieter darf die Erlaubnis in der Regel aber nicht verweigern. 

Mieter dürfen gemäß Gesetz die Erlaubnis zum Zusammenziehen verlangen

Grundlage ist der § 553 BGB. Dort heißt es:

"(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann."

Erlaubnis zum Einzug des Partners, der Partnerin in die Wohnung beim Vermieter beantragen

  • Mieter müssen den Vermieter über den Einzug sowieso informieren - daher macht es dann kaum weiteren Aufwand, die Erlaubnis zum Zusammenwohnen gleichzeitig zu beantragen.

Erlaubnis vom Vermieter für das Zusammenziehen muss der Vermieter in der Regel erteilen

  • Nur wenn der Vermieter tatsächlich einen schwerwiegenden Grund vorbringen könnte, könnte er die Erlaubnis zum Einzug, zum Zusammenziehen nicht erteilen.

Näheres finden Sie hier:
Einziehen Freundin oder Freund - Vermieter immer informieren 

Einzug von Freund, Freundin - Genehmigung vom Vermieter - Angaben im Schreiben

Im Antrag zur Erlaubnis für ein Zusammenziehen mit dem Freund oder der Freundin sollten dem Vermieter die Personalien des / der Einziehenden mitgeteilt werden.

Nicht ganz geklärt ist, ob Vermieter 

  • neben der Angabe von Vorname, Name, bisheriger Meldeanschrift und Geburtsdatum 

Anspruch auf weitere persönliche Angaben des (nichtehelichen) Lebensgefährten haben, also z.B. Beruf, Konfession usw.

Die Meinungen hierzu sind uneinheitlich.

  • Zur Vermeidung von Nachfragen und Verzögerungen sollten Sie überlegen, ob Sie von vornherein die Personalien vollständig angeben. 

Musterbrief - Erlaubnis zum Einzug des Freundes, der Freundin in die Mietwohnung

Dieser Musterbrief steht zur freien Verwendung zur Verfügung.

Mit unserem Musterbrief können Sie den Vermieter um die Genehmigung für das Zusammenziehen bitten.

Musterbrief als pdf. herunterladen: 
​​​​​​​Antrag auf Genehmigung des Zusammenziehens


… (Absender: Vorname, Name) … (Anschrift, Telefon)


… (Anschrift Vermieter)


                                                                                                                         ... (Ort), den ... (Datum)

Genehmigung des Einzugs ... 

(meines Freundes / meiner Freundin / meiner Lebensgefährtin / meines Lebensgefährten / meines Partners / meiner Partnerin /meiner Verlobten / meines Verlobten)

in meine Wohnung … (Bezeichnung, Lage, evtl. Wohnungsnummer)

Sehr geehrter Herr ..., sehr geehrte Frau ..., sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich künftig mit Herrn / Frau ... (Vorname, Name, Geburtsdatum, Beruf, bisherige Anschrift) zusammenleben möchte.

Der Einzug in meine Wohnung ist für den ... (Datum) vorgesehen.

Ich bitte Sie daher, mir bis zum ... (ausreichende Frist mit Datum setzen, 14 Tage) die Erlaubnis für den Einzug zu erteilen.

Textbausteine:
Nachfolgende Vorschläge können Sie in das Anschreiben übernehmen und damit bereits eventuelle Einwendungen des Vermieters abwenden:

Durch den Einzug kommt es zu keiner Ãœberbelegung der Wohnung, da die Wohnung mit einer Größe von ... m² nicht zu klein ist.

Vorsorglich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof* festgestellt hat, dass Mieter im Allgemeinen einen Anspruch auf die Aufnahme ihres Lebensgefährten / ihrer Lebensgefährtin in ihre Wohnung haben, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht — bereits der Wunsch, eine Lebensgemeinschaft zu gründen, ist als berechtigtes Interesse ausreichend.

Für eventuelle Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


(Unterschrift Mieter)

*Urteil Bundesgerichtshof v. 5.11.2003 – VIII ZR 371/02



Redaktion


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