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Anschrift der Mietwohnung als Geschäftsadresse nutzen

Das Nutzen der Wohnanschrift als Geschäftsadresse ist eine unerlaubte gewerbliche Nutzung einer Wohnung, die ein Vermieter nicht dulden muss. Bei Nutzung der Wohnadresse als Geschäftsadresse kann ein Kündigungsrisiko für die Wohnung entstehen.

Mieter hat keinen Anspruch für die Nutzung der Wohnanschrift als Geschäftsadresse

Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss v. 31.7.2013, VIII ZR 149/13) besteht kein Anspruch auf eine Erlaubnis für Mieter einer Wohnung, wenn freiberufliche oder gewerbliche Aktivitäten nach außen sichtbar sind.

  • Dies ist z.B. bereits der Fall, wenn die Wohnanschrift bei der Gewerbeanmeldung genutzt wird, denn durch die Anmeldung eines Gewerbes unter der Privatadresse ist eindeutig, dass in der Mietwohnung eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Mieter nutzt Wohnanschrift als Geschäftsadresse - Kündigungsrisiko für Wohnung

Durch das Nutzen der Wohnanschrift als Geschäftsadresse wird immer eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit des Mieters nach außen sichtbar. 

  • Dies kann den Vermieter zur Kündigung der Wohnung berechtigen.

Hinweis, Schild im Bereich der Mietwohnung auf die berufliche, gewerbliche Tätigkeit  

Die Gefahr einer Kündigung besteht auch, wenn Mieter irgendwelche werbliche Aktivitäten für ihre berufliche Tätigkeit im Bereich der Mietwohnung entfalten. 

  • Das kann z.B. ein Schild an der Wohnungstür, am Hauseingang, am Briefkasten, im Fenster der Wohnung sein. 

Kündigung der Wohnung ist möglich, wenn Mieter mit der Wohnungsanschrift werben

Bereits der Eintrag in Branchenverzeichnisse, z.B. im Internet, das Schalten von Zeitungsanzeigen etc. ist gefährlich. 

  • Werden unter der Wohnanschrift werbliche Aktivitäten entfaltet, dann kommt es für die Feststellung einer unerlaubten Nutzung von Wohnraum nicht mehr darauf an, ob Mieter im Rahmen ihrer geschäftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit Besuch empfangen, oder eine sonstige Störung für andere Mieter ausgeht.
  • Der Vermieter kann grundsätzlich wegen unerlaubter Nutzung abmahnen und auch die Kündigung des Mietvertrages aussprechen. 
  • Bei Erhalt einer Abmahnung oder der Kündigung ist immer zu prüfen, ob die Wohnung gemäß Mietvertrag ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet wurde und keine Genehmigung für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vom Vermieter vorliegt.
  • Sollten Sie eine Abmahnung, oder sogar die Kündigung wegen einer angeblich unerlaubten Nutzung der Wohnung erhalten, so sollten Sie sich sofort anwaltlich beraten lassen.

Anspruch des Mieters auf die Erlaubnis einer teilgewerblichen Nutzung der Wohnung

Arbeitet man beruflich in der Wohnung nur am Schreibtisch, empfängt z.B. keine Besucher im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit, erfolgen keine nach außen sichtbaren werbliche Aktivitäten unter der Wohnanschrift, dann kann die Nutzung der Wohnung für die Ausübung einer solchen beruflichen Tätigkeit erlaubt sein:
Gewerbeausübung, beruflich arbeiten in der Mietwohnung 

Ausnahmsweise kann ein Anspruch des Mieters auf die Erlaubnis einer teilgewerblichen oder freiberuflichen Nutzung in einer ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Wohnung bestehen. Das hängt aber von der konkreten Prüfung des Einzelfalls ab.

Freiberufliche Nutzung der Mietwohnung - Erlaubnis erforderlich?  


Teilgewerbliche Nutzung der Mietwohnung - Erlaubnis für Mieter 

Gewerbezuschlag - Erhöhte Miete für teilgewerbliche Nutzung 


Redaktion


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