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Mieterhöhung - Vergleichswohnungen gehören dem Vermieter

Nennt der Vermieter drei Vergleichswohnungen für die Begründung der Mieterhöhung, dann müssen die Vergleichswohnungen vergleichbar sein - die Wohnungen dürfen dem Vermieter gehören.  

Vergleichsmietenerhöhung - Vergleichswohnungen sind Eigentum des Vermieters

Die für die Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogenen Wohnungen dürfen sein Eigentum sein, können auch von derselben Hausverwaltung verwaltet werden.

Vergleichswohnungen für Mieterhöhung müssen vergleichbar sein

Die vom Vermieter genannten Vergleichswohnungen aus seinem Bestand müssen hinsichtlich der Ausstattung, der Größe, des Baujahrs und der Lage vergleichbar sein, und der Mieter muss dies nachvollziehen können.

Genannte Vergleichswohnungen reichen nicht immer für eine Mieterhöhung aus

Vom Vermieter angegebene Vergleichswohnungen können eine Mieterhöhung begründen

  • - sie sind aber kein Beweis dafür, dass die vom Vermieter verlangte Miete tatsächlich der ortsüblichen Miete entspricht. 

Nähere Einzelheiten und Anforderungen für eine Mieterhöhung des Vermieters mit Vergleichswohnungen finden Sie hier:
​​​​​​​Vermieter kann Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründen

Hinweis


Hat der Vermieter nicht mindestens 3 vergleichbare Wohnungen benannt, dann ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam.

Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen - keine Zustimmung durch Mieter

Erteilt der Mieter keine Zustimmung zur Mieterhöhung, oder nur eine Teilzustimmung, dann kann der Vermieter eine sogenannte Zustimmungsklage zur verlangten Mieterhöhung bei Gericht einreichen.

Das Gericht stellt dann die zulässige Miethöhe fest, z.B. durch Sachverständigengutachten oder durch die Anwendung des Mietspiegels, und entscheidet, ob - oder wie weit - der Mieter der Mieterhöhung zustimmen muss (Zustimmungsurteil).


Redaktion


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