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Ratgeber Untervermietung
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Mieterhöhung - Vergleichswohnungen gehören dem Vermieter
Nennt der Vermieter drei Vergleichswohnungen für die Begründung der Mieterhöhung, dann müssen die Vergleichswohnungen vergleichbar sein - die Wohnungen dürfen dem Vermieter gehören.
Vergleichsmietenerhöhung - Vergleichswohnungen sind Eigentum des Vermieters
Der Vermieter kann seinen Wunsch einer Mieterhöhung damit begründen, dass er Vergleichswohnungen benennt, für die eine höhere Miete bezahlt wird.
Die für die Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogenen Wohnungen dürfen sein Eigentum sein, können auch von derselben Hausverwaltung verwaltet werden.
Vergleichswohnungen für Mieterhöhung müssen vergleichbar sein
Die vom Vermieter genannten Vergleichswohnungen aus seinem Bestand müssen hinsichtlich der Ausstattung, der Größe, des Baujahrs und der Lage vergleichbar sein, und der Mieter muss dies nachvollziehen können.
- Hat der Vermieter nicht mindestens 3 vergleichbare Wohnungen benannt, dann ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam.
Genannte Vergleichswohnungen reichen nicht immer für eine Mieterhöhung aus
Vom Vermieter angegebene Vergleichswohnungen können herangezogen werden, eine Mieterhöhung zu begründen.
- Vergleichswohnungen sind aber kein Beweis dafür, dass die vom Vermieter verlangte Miete tatsächlich der ortsüblichen Miete entspricht.
Nähere Einzelheiten und Anforderungen für eine Mieterhöhung des Vermieters mit Vergleichswohnungen finden Sie hier:
​​​​​​​Vermieter kann Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründen
Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen - keine Zustimmung durch Mieter
Erteilt der Mieter keine Zustimmung zur Mieterhöhung, oder nur eine Teilzustimmung, dann kann der Vermieter eine sogenannte Zustimmungsklage zur verlangten Mieterhöhung bei Gericht einreichen.
Das Gericht stellt dann die zulässige Miethöhe fest, z.B. durch Sachverständigengutachten oder durch die Anwendung des Mietspiegels, und entscheidet, ob - oder wie weit - der Mieter der Mieterhöhung zustimmen muss (Zustimmungsurteil).
Redaktion
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