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Mieterhöhung - Vergleichswohnungen gehören dem Vermieter
Wenn der Vermieter drei Vergleichswohnungen für die Begründung einer Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete benennt, dann dürfen diese dem Vermieter gehören, sein Eigentum sein, oder von derselben Verwaltung verwaltet werden.
Vergleichsmietenerhöhung - Vergleichswohnungen sind Eigentum des Vermieters
Die vom Vermieter genannten Vergleichswohnungen aus seinem Bestand müssen hinsichtlich der Ausstattung, der Größe, des Baujahrs und der Lage vergleichbar sein, und der Mieter muss dies nachvollziehen können.
Vom Vermieter genannte Vergleichswohnungen begründen nicht immer eine Mieterhöhung
Vom Vermieter angegebene Vergleichswohnungen können eine Mieterhöhung begründen, sind aber kein Beweis dafür, dass die vom Vermieter verlangte Miete tatsächlich der ortsüblichen Miete entspricht.
- Hat der Vermieter nicht mindestens 3 vergleichbare Wohnungen benannt, dann ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam.
Nähere Einzelheiten und Anforderungen für eine Mieterhöhung des Vermieters mit Vergleichswohnungen finden Sie hier:
Vermieter kann Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründen
Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen - keine Zustimmung durch Mieter
Erteilt der Mieter keine Zustimmung zur Mieterhöhung, oder nur eine Teilzustimmung, dann kann der Vermieter eine sogenannte Zustimmungsklage zur verlangten Mieterhöhung bei Gericht einreichen.
Das Gericht stellt dann die zulässige Miethöhe fest, z.B. durch Sachverständigengutachten oder durch die Anwendung des Mietspiegels, und entscheidet, ob - oder wie weit - der Mieter der Mieterhöhung zustimmen muss (Zustimmungsurteil).
Redaktion
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