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Mieterhöhung - Unterschrift des Vermieters unter Brief erforderlich?
Für eine Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete genügen die Anforderungen, die der Gesetzgeber für die sogenannte Textform vorgibt.
Mieterhöhungsschreiben des Vermieters - persönliche Unterschrift
- Das bedeutet, dass die Mieterhöhung keine persönliche Unterschrift tragen muss.
Eine Mieterhöhung (Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete) kann auch per eMail oder mit FAX an den Mieter erfolgen.
- Immer muss aus Schreiben derjenige als Absender erkennbar sein, der eine Erklärung abgibt und der Absender muss nachweisen können, dass der Empfänger das Schreiben bekommen hat.
Mieterhöhung durch Hausverwaltung - Muss das Schreiben, der Brief unterschrieben sein?
Wenn eine Hausverwaltung vom Vermieter bevollmächtigt ist, dann müssen auch deren Mieterhöhungen nicht persönlich unterschrieben sein.
Auch wenn es sich bei Hausverwaltungen um Gesellschaften handelt (juristischen Personen, z.B. Hausverwaltungs GmbHs) genügt dazu im Schreiben die Angabe des Namens der Gesellschaft und wer zur Vertretung (z.B. der Namen des Geschäftsführers) berechtigt ist.
Der Mieter kann in solchen Fällen die Vorlage der vom Vermieter ausgestellten Vollmacht (im Original) verlangen, damit vom Hausverwalter die Berechtigung zur Vertretung, auch für die Abgabe einer Mieterhöhung gegenüber dem Mieter, nachgewiesen wird.
Mieterhöhung durch Hausverwaltungs GmbH - Anforderungen
- Diese sogenannte Vollmachtsrüge muss aber unverzüglich erhoben werden.
Redaktion
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