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Ratgeber Untervermietung
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Herabgesetzte Kappungsgrenze in Berlin rechtswirksam
Die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung aus dem Jahr 2013 ist wirksam.
Bundesgerichtshof bestätigt Berliner Kappungsgrenze
Der Bundesgerichtshof hat am 04.11.2015 (Az. VIII ZR 217/14 ) die Kappungsgrenzenverordnung bestätigt.
Für Berliner Mieter bedeutet dies, dass zumindest bis 2018 in bestehenden Mietverhältnissen - von Modernisierungs- und Staffelmieterhöhungen abgesehen - in allen Bezirken Berlins Erhöhungen der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nur bis zu 15% in einem 3-Jahreszeitraum zulässig sind. Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung, die über 15% hinausgeht (einmalig oder in mehreren Einzelschritten innerhalb von 3 Jahren), müssen Sie als Mieterin oder Mieter der Erhöhung, soweit sie über die hier geltende Kappungsgrenze hinausgeht, nicht zustimmen.
Die Kappungsgrenzenverordnung für Berlin ist im April 2018 für fünf Jahre verlängert worden, sie gilt also vorerst bis 2023.
Kappungsgrenze für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt
Das Gesetz sieht in § 558 Abs. 3 BGB eine bundesweite Kappungsgrenze von 20% vor. Den einzelnen Landesregierungen wurde mit dem Mietrechtsänderungsgesetz von 2013 gestattet, bei angespannten Wohnungsmärkten diese Grenze bis zu 5 Jahre auf 15% zu senken. Berlin hat hiervon Gebrauch gemacht. Der BGH hat in oben genannter Entscheidung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verordnung gehabt, so dass sie bis 2018 zu beachten ist.
Der Mieter ist daher vor über 15% hinausgehenden Mieterhöhungen gut geschützt.
Die Herabsetzung der Kappungsgrenze auf 15 % beruht darauf, dass für Berlin - und zwar für das gesamte Stadtgebiet - ein angespannter Wohnungsmarkt festgestellt worden ist. Diese Feststellung kann weitere Folgen für den Mieterschutz haben.
Bei der Mieterhöhung sind außer der Kappungsgrenze zusätzliche Voraussetzungen zu beachten, insbesondere darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten werden.
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