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Mieterhöhung auf ortsübliche Miete - Ausstattung ist vom Vormieter

Möchte der Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, so kommt es unter anderem auf die Ausstattung der Wohnung an. Hat der Vormieter Ausstattungsmerkmale geschaffen, so muss dies besonders geprüft werden.

Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete - Ausstattung

Ist die bisher gezahlte Miete niedriger als die ortsübliche Vergleichsmiete, dann kann der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen schicken, § 558 BGB. Zu den im Gesetz vorgesehenen Merkmalen für die Höhe der Miete gehört die Ausstattung, § 558 Abs. 2 BGB.

Ortsübliche Vergleichsmiete - Wohnungsausstattung als Merkmal der Mieterhöhung

Es kommen ganz verschiedene Ausstattungsmerkmale in Frage. Zum Beispiel ist es wohnwerterhöhend, wenn eine Altbauwohnung über gut instand gehaltene Stuckdecken verfügt, das Parkett abgeschliffen ist, die Be- und Entwässerungsleitungen nicht offen liegen, sondern verkleidet sind.
Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete - gesetzliche Merkmale 

Ausstattung der Mietwohnung hat ein früherer Mieter, ein Vormieter hergestellt

Wenn die Ausstattung vom Vermieter stammt, die Wohnung also vom Vermieter so hergerichtet worden ist, kann diese auch wohnwerterhöhend für eine Mieterhöhung berücksichtigt werden.

  • Umgekehrt ist es klar, dass eine verbesserte Ausstattung nicht zu einer höheren Miete führen kann, wenn der Mieter diese selbst (wenn nötig mit Zustimmung des Vermieters) erstellt, oder auf seine Kosten hat herstellen lassen.

Mieterhöhung wegen Ausstattung der Wohnung - Vormieter hat Einbauten vorgenommen

Es gibt immer wieder Fälle, in denen nicht der jetzige, aktuelle Mieter, dessen Miete erhöht werden soll, die bessere Ausstattung geschaffen hat, sondern ein früherer Mieter werterhöhende Einbauten oder Ausstattungen geschaffen hat.

Oft verlangt der Vormieter dann sogar eine finanzielle Beteiligung vom Nachmieter, einen Abstand.

  • Leider ist es nach der Rechtsprechung eindeutig, dass sich der Vermieter auf die verbesserte Ausstattung als mieterhöhend berufen kann.
Hinweis


Die Begründung: Wenn der Vormieter die Einrichtung bei Auszug nicht entfernt hat, geht sie in das Eigentum des Vermieters über, der muss sie auch instand halten. Die Verbesserung ist in solchen Fällen keine eigene Leistung des jetzigen Mieters.


Redaktion


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