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Betreutes Wohnen - gilt das Wohnungsmietrecht oder das WBVG?

Vom betreuten Wohnen spricht man, wenn - wie z.B. bei einem Altenheimvertrag - der Vermieter / Betreiber nicht allein Wohnraum zur Verfügung stellt, sondern für die Bewohner auch Pflege- und Betreuungsleistungen bietet

Wohnen im Heim, betreutes Wohnen oft gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz

Es handelt sich hierbei um besondere Wohnformen bzw. Einrichtungen, wo Menschen Unterstützung in einer besonderen Lebenssituation finden.
Für das betreute Wohnen gibt es zum Beispiel sehr häufig entsprechende Wohneinrichtungen für alte Menschen, psychisch Kranke, geistig behinderte, körperlich behinderte Menschen. 

Hierbei steht meist das Wohnen als eigentlicher Grund für den Aufenthalt nicht im Vordergrund, sondern eine besondere Pflege. Dann findet das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung.

Betreutes Wohnen - Schwerpunkt der Einrichtung ist die Pflege - Wohnungsmietrecht gilt nicht

Ist eine besondere Pflege vereinbart oder sogar der Grund für den Vertrag, dann gilt für diesen Vertrag das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Gesetz WBVG).

Betreutes Wohnen, Servicewohnen - wann gilt im betreuten Wohnen das Wohnungsmietrecht?

Das betreute Wohnen (manchmal sprechen die Anbieter auch von Servicewohnen) kann in einem einheitlichen Vertrag geregelt sein oder in einem Wohnungsvertrag mit einem Zusatzvertrag über darüberhinaus angebotene Zusatz- und Betreuungsleistungen. 

  • Steht die Unterkunftsgewährung, das Ãœberlassen von Wohnraum, eindeutig im Vordergrund, dann gilt das Wohnungsmietrecht.



Redaktion


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